HSC Shipping Protect II: Landgericht verurteilt Bank zur Rückabwicklung wegen verschwiegener Innenp

HSC Shipping Protect II: Landgericht verurteilt Bank zur Rückabwicklung wegen verschwiegener Innenprovisionen

ID: 1550656

Rechtsanwalt Ralf Renner informiert




(firmenpresse) - Das Landgericht Mainz gab einer Klage eines Anlegers des Fonds HSC Shipping Protect II statt. Die Ausgangssituation war, dass ein langjähriger Kunde einer Bank auf eine Vermittlung eines Bankmitarbeiters Geldanlagen tätigte, dabei u.a. auch die Zeichnung des Fonds HSC Shipping Protect II. Der vermittelnden Bank wurde vorgeworfen, dass sie Innenprovisionen, die sie für die Vermittlung erhielt, verschwieg. Dabei äußerte der Anleger insbesondere, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er von die für ihn nicht ersichtlichen Innenprovisionen, die die Bank für die Vermittlung erhielt, vor der Zeichnung gewusst hätte. Mit seiner Klage forderte der Kläger von seiner Bank Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Im Ergebnis folgte das Landgericht Mainz der Argumentation des Klägers und verurteilte die vermittelnde Bank zum Schadensersatz. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „Ich fordere, dass Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Denn dem Bankkunden sollte ermöglicht sein, das Umsatzinteresse seiner Bank einzuschätzen und sich ein Urteil zu bilden, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht. Wenn eine Bank das aber unterlässt, dann macht sie sich schadensersatzpflichtig und muss rückabwickeln.“

Vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/HSC_Fonds.html

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Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Schadensersatzansprüche sollten geprüft werden, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde oder nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen wurden. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.

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Datum: 13.11.2017 - 12:56 Uhr
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