Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Dienstreisen ins Ausland

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Dienstreisen ins Ausland

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Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Dienstreisen ins Ausland




(firmenpresse) - Kraft seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Dienstreisen ins Ausland anordnen, wenn der Arbeitnehmer vertraglich solche Leistungen verspricht. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden.



Dienstreisen gehören für viele Arbeitnehmer in vielen Branchen dazu. Im Zuge der Globalisierung führen Dienstreisen nicht mehr nur durch die Republik oder ins benachbarte Ausland, sondern auch in weit entfernte Länder, z.B. nach China. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2017 (Az.: 4 Sa 3/17) kann der Arbeitgeber derartige Dienstreisen kraft seines Direktionsrechts anordnen, wenn die im Arbeitsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" naturgemäß mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Vor dem LAG ging es um die Klage eines Ingenieurs, der seit rund 30 Jahren bei einem Maschinenhersteller beschäftig war und nur selten auf Dienstreisen, und wenn, nur ins nahe Ausland geschickt worden war. Nun musste er aber nach China reisen. Hotel, Service und Lage der Unterkunft ließen aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings stark zu wünschen übrig. Er empfand die Reise als Schikane seines Arbeitgebers und klagte darauf, dass der Arbeitgeber ihn nicht zu Dienstreisen ins Ausland, zumindest nicht ins entfernte Ausland schicken dürfe.



Das LAG wies die Klage ab. Eine unzumutbare Unterbringung im Ausland müsse der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, auf Dienstreise könne er aber geschickt werden. Der Arbeitgeber könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, sofern dem keine vertraglichen oder tariflichen Regelungen entgegenstehen. In diesem Fall sei das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Ortes der Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt gewesen, da es keine eindeutige Regelung dazu gebe. Dass die geschuldete Tätigkeit des Ingenieurs nicht auf einen Ort beschränkt gewesen sei, ergebe sich schon aus einer Regelung im Arbeitsvertrag zur Reisekostenerstattung bei Dienstreisen. Eine solche Vereinbarung mache ohne eine Verpflichtung zu Dienstreisen keinen Sinn, so das LAG, das allerdings die Revision zugelassen hat.





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Datum: 14.11.2017 - 09:05 Uhr
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