Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung-

Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung-

ID: 1553691
(LifePR) - Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des  Jahres keine ?unbezahlten Arbeitsbefreiungen? gab. Ein Controller schied nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind, was er auch in den "Richtlinien? seines Unternehmens angekündigt hätte. Das BAG erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall ?Mischcharakter?, d.h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, soll sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).



Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Wissenschaft und Kunst im Dialog: In der Bionik wird die Strömungslehre durch Tanzkonzepte bereichert Wissenschaft und Kunst im Dialog: In der Bionik wird die Strömungslehre durch Tanzkonzepte bereichert
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 21.11.2017 - 10:24 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1553691
Anzahl Zeichen: 1194

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Düsseldorf



Kategorie:

Bildung & Beruf



Diese Pressemitteilung wurde bisher 680 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung-"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

ARAG, stimmt das? ...

Man darf Lebensmittel im Supermarkt anfassen oder verzehren, bevor man sie bezahlt Stimmt nur bedingt. Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst oder Gemüse handelt, ist das Anfassen erlaubt. Natürlich mit der nötigen Vorsicht, um kein ...

Geladen, entladen - und dann? ...

Eine gut funktionierende Kreislaufwirtschaft, also das Schaffen einer idealen Wertstoffkette, ist ein entscheidender Faktor bei Umweltschonung und Klimaschutz. Unverzichtbar sind dafür Mülltrennung, Recycling und ein nachhaltiger Umgang mit Ressour ...

Alle Meldungen von ARAG SE


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z