Grünes Dach / Mieter muss nicht für die Pflegekosten aufkommen (FOTO)
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Der Mieterin einer Wohnung wurden im Zuge der
Nebenkostenabrechnung 35,39 Euro für die Gartenpflege in Rechnung
gestellt. Das ist normalerweise gar nicht so ungewöhnlich, denn diese
Umlage ist unter bestimmten Umständen durchaus erlaubt. Die
Besonderheit hier: Der Garten befand sich auf dem Dach des Hauses.
Die Mieterin war der Meinung, sie müsse sich daran nicht beteiligen.
Der Fall wurde schließlich nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS vor dem Amtsgericht verhandelt. In dem Urteil
hieß es, entscheidend für eine Beteiligung der Mieter sei es, ob eine
Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb die
Lebensqualität der Anwohner verbessere. Das sei aber hier anders,
denn diese Art der Dachbgrünung sei von außen gar nicht einsehbar und
verschönere deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine
Umlage rechtfertige.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 206 C 232/15)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 04.12.2017 - 08:30 Uhr
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