BGH zum kartellrechtlichen Verbot des Missbrauchs von Verhandlungsmacht: Hartes Verhandeln bleibt möglich, ein Missbrauch von Marktmacht ist verboten
Entscheidung des BKartA bestätigt
Nach den Feststellungen des BKartA hatte Edeka im Zuge der Übernahme von ?Plus? im Jahr 2008 einige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt, die im Ergebnis als eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller bewertet wurden.
EDEKA hatte die eigenen Einkaufskonditionen mit denen von ?Plus? verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo ?Plus? bei einzelnen Konditionen im Vorteil war (?Bestwertabgleich?). Für diesen Vergleich stellte Edeka auf einen Zeitpunkt deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses ab. Darin hat der BGH einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.
Weiterhin ? so der BGH ? war die pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von ?Plus? missbräuchlich.
Außerdem, so der BGH, war die Forderung gegenüber den Herstellern missbräuchlich, sich durch eine sog. ?Partnerschaftsvergütung? an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen.
Rechtlicher Hintergrund
Harte Verhandlungen, zu denen auch Konditionenvereinbarungen gehören, sind zwischen Händlern und Herstellern in vielen Branchen üblich und trotz einer starken Marktposition kartellrechtlich im Grundsatz auch zulässig. Die Forderungen müssen aber gerechtfertigt sein. Die Forderung von Konditionen durch das marktstarke Unternehmen ist dann kartellrechtswidrig, wenn Vorteile ohne sachliche Rechtfertigung eingefordert werden (sogenanntes ?Anzapfverbot?). Die Regierungsbegründung spricht hier von nicht leistungsgerechter Begünstigung. Die Abgrenzung ist unscharf. Klarstellungen sind von der hier behandelten Entscheidung des BGH zu erwarten. Noch liegt die Begründung aber nicht vor.
Das BKartA hatte gerade erst die Forderung von sog. Hochzeitsrabatten durch XXXLutz untersagt. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend auch für alle getätigten Umsätze der übernommenen Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.
Die Konstellation ist nicht zu verwechseln mit der grundsätzlich gegeben kartellrechtlichen Problematik von Rabatten durch marktbeherrschende Unternehmen (etwa Behinderung von Wettbewerbern durch unzulässige Sogwirkung).
Fieldfisher ist eine internationale Wirtschaftskanzlei mit rund 700 Anwälten, deren Erfolgsgeschichte mit der Gründung der Kanzlei Field & Co. im Jahr 1835 in London begann. Heute berät die Kanzlei in den zentralen Märkten in Europa und den USA. Ein Fokus liegt außerdem auf der Beratung von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit Japan und China.
Seit dem Jahr 2007 bietet Fieldfisher auch Unternehmen im deutschen Markt Rechtsberatung an. Das juristische Know-how erstreckt sich vor allem auf die Bereiche Corporate, IT und IP, Kartellrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht und Konfliktlösung. Besondere Branchenexpertise können Mandanten aus dem Life Sciences-, Technologie- und Energiemarkt abrufen. Ein spezielles Augenmerk hat die Kanzlei auf zukunftsorientierte Themen. Besondere Expertise besteht bei digitalen Geschäftsmodellen ? etwa in datenschutzrechtlichen Fragen, E-Commerce-Modellen, Haftungsrisiken von Plattformen, Transaktionen und internationaler Expansion. Fieldfisher berät bundesweit von den Standorten Hamburg, Düsseldorf und München aus und international in Zusammenarbeit mit den weltweit vertretenen Büros.
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Datum: 31.01.2018 - 17:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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