MPC MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG: OLG Köln verurteilt Bank wegen verschwiegener Rückv

MPC MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG: OLG Köln verurteilt Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen

ID: 1580342

Kanzlei Renner, Berlin, informiert:
MPC MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG:
Oberlandesgericht Köln verurteilt Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen



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(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht in zweiter Instanz entschied in einer Angelegenheit eines Ehepaars, die den Schiffsfonds MPC MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG zeichneten, gegen die vermittelnde Bank. Die Ausgangssituation war, dass die Kläger auf die Vermittlung ihres Anlageberaters eine Geldanlage tätigten, indem sie ihr Geld in dem Schiffsfonds MPC MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG investierten. Die Anleger waren der Ansicht, falsch beraten worden zu sein. Dabei beriefen sie sich u.a. darauf, dass ihnen Rückvergütungen verschwiegen wurden. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Positionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen an die beratende Bank gezahlt werden. Die beklagte Bank verteidigte sich u.a. damit, dass ihren Kunden ein Prospekt vorgelegen habe, ohne sich über eine genaue Prospektübergabe erklären zu können. Dazu berief sich der als Zeuge vernommene Anlageberater der Bank darauf, wie er üblicherweise seine Kunden informiere. Wenn noch das erstinstanzliche Gericht die Klage abwies, sah in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Köln es als erwiesen an, dass die Sparkasse es unterliess, die Kläger über Rückvergütungen zu informieren. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Nachdem sodann Vergleichsverhandlungen scheiterten, entschloss sich die Beklagte für ein Teilanerkenntnis. Im Ergebnis wurde die Bank durch das Oberlandesgericht Köln im Wege eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils verurteilt. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt. Damit wurde das Ziel der Kläger erreicht. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „Ich fordere, dass Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Denn dem Bankkunden sollte ermöglicht sein, das Umsatzinteresse seiner Bank einzuschätzen und sich ein Urteil zu bilden, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht. Wenn eine Bank das aber unterlässt, dann macht sie sich schadensersatzpflichtig und muss rückabwickeln.“



Vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/MPC_Fonds.html#MPC283.3

Autor und Ansprechpartner:
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Rechtsanwalt Renner vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger gegen Banken.

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Schadensersatzansprüche sollten geprüft werden, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde oder nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen wurden. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Bereitgestellt von Benutzer: Rechtsanwalt Ralf Renner
Datum: 14.02.2018 - 10:18 Uhr
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Freigabedatum: 14.02.2018

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