Befristete Arbeitsverträge im Koalitionsvertrag: Haben Klagen auf Entfristung in Zukunft bessere Ch

Befristete Arbeitsverträge im Koalitionsvertrag: Haben Klagen auf Entfristung in Zukunft bessere Chancen?

ID: 1582588

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.



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(firmenpresse) - "Der Missbrauch von Befristungen soll abgeschafft werden!" Mit dieser Formulierung lässt sich ein Ziel des Koalitionsvertrages erahnen: Bessere Rechte für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen. Wann die Chancen steigen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, und ob Klagen auf Entfristung mehr Aussicht auf Erfolg haben, das erklärt Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck.



Neben der Kündigungsschutzklage ist die Entfristungsklage (auch: Befristungskontrollklage) für Arbeitnehmer eines der wichtigsten Mittel, um für einen unbefristeten Arbeitsplatz zu kämpfen. Mit der Klage auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses erreicht man die "Umwandlung" seines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten. Voraussetzung: Der Arbeitgeber verstößt mit der Befristung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben, mit der Folge, dass die Befristung arbeitsrechtlich unwirksam ist.



Der Koalitionsvertrag erweitert nun diese arbeitsrechtlichen Vorgaben, will es Arbeitgebern in Zukunft schwerer machen, Arbeitsverträge zeitlich zu befristen: Hat ein Arbeitgeber mehr als 75 Arbeitnehmer, dürfen nicht mehr als 2,5% der Belegschaft einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung haben. Wird ein neuer Arbeitnehmer mit sachgrundloser Befristung eingestellt, und überschreitet der Arbeitgeber damit die Quote von 2,5%, gilt das neue Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen; theoretisch ist das durchsetzbar vor dem Arbeitsgericht mit einer Entfristungsklage.



Arbeitsrecht-Paradox! Wohlgemerkt: Nicht der sachgrundlos befristete Arbeitnehmer, der länger dabei ist, kommt in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; nein: Es ist der hinzugekommene Mitarbeiter, der von der Neureglung profitiert. Der Kollege, der länger dabei ist, bleibt sitzen auf seinem befristeten Arbeitsverhältnis! Das geht gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz, ältere beziehungsweise länger im Betrieb arbeitende Kollegen besser zu stellen!





Und etwas Anderes fällt auf: Wie wird sich dieser Anspruch in der Arbeitsrechts-Praxis eigentlich durchsetzen lassen? Als Arbeitsrechtler frage ich mich: Woher soll der Arbeitnehmer wissen, ob er mit seiner Einstellung die 2,5%-Hürde reißt? Die Information muss er haben! Schließlich hängen die Chancen einer Entfristungsklage daran. Wird er einen Auskunftsanspruch haben gegen seinen Arbeitgeber? Bislang schweigt der Koalitionsvertrag dazu. Man wird sehen, wie man diese Auskunft beschaffen kann in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach einer Gesetzesänderung, die eigentlich die Verbesserung der Situation von Arbeitnehmern mit sachgrundloser Befristung im Sinn hat.



Was sich noch ändert zugunsten von Arbeitnehmern? In Zukunft wird der Arbeitgeber nur noch einmal eine sachgrundlose Befristung verlängern dürfen, und die Dauer wurde verkürzt: insgesamt sind jetzt maximal 18 Monate zulässig. Bisher gilt: 3-mal darf verlängert werden innerhalb eines Zeitraums von maximal 24 Monaten. Wird diese Dauer überschritten oder wird in Zukunft zweimal sachgrundlos verlängert, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam.



Bietet man Ihnen einen Arbeitsvertrag an, der Ihr Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet? Ist Ihr Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit unbefristet? Womöglich sind die Gesetzesänderungen bereits in Kraft getreten, die man im Koalitionsvertrag angesprochen hat! Finden Sie heraus, ob eine Entfristungsklage Aussicht auf Erfolg hat, ob die Befristung Ihres Arbeitsvertrages unwirksam ist! Falls ja, können Sie unter Umständen mit einer hohen Abfindung rechnen.



Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999, ich berate zu den Themen: Entfristungsklage (Befristungskontrollklage), Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Kündigungsschutzklage, Zeugnisanspruch, Mobbing-Klagen, Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihren Arbeitgeber. Auf Ihren Anruf freue ich mich!



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Datum: 20.02.2018 - 17:30 Uhr
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