Studenten darf nicht die ordentliche Kündigung ihres Mietvertrages untersagt werden

Studenten darf nicht die ordentliche Kündigung ihres Mietvertrages untersagt werden

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Vermieter dürfen Studenten, die für die Durchführung eines auswärtigen Studiums auf eine Studentenbude angewiesen sind, nicht durch den Ausschluss der Kündigung in einem formularmäßig aufgesetzten Mietvertrag gängeln. Eine solche Bestimmung ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter für diesen Zeitraum ebenfalls auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet hat. Dies hat der unter anderem für Wohnraumfragen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes festgestellt (Az. VIII ZR 307/08).



(firmenpresse) - Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Student mit dem Träger eines Wohnheims einen solchen Mietvertrag abgeschlossen. Er wollte vor Ablauf der Zweijahresfrist ausziehen, was ihm jedoch die Wohnheimverwaltung unter Berufung auf den beiderseitigen Kündigungsverzicht verweigerte.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil dadurch studentische Mieter unangemessen benachteiligt werden. Anders als ein gewöhnlicher Mieter muss ein Student aufgrund seiner Studiensituation immer von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Viele Studenten absolvieren etwa während ihrer Studienzeit ein Auslandsstudium. Während dieser Zeit müssen sie ihre Studentenbude aus Kostengründen aufgeben, weil sie sonst doppelt Miete zahlen müssten. Manche Studenten müssen auch ihr Studium vorzeitig abbrechen und dürfen dann nicht unnötig lange an den Mietvertrag gebunden sein. Solche Situationen sind nach Ansicht der BGH-Richter kaum vorhersehbar. Vermieter müssen daher auf die Interessen von Studenten Rücksicht nehmen.

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Datum: 09.02.2010 - 15:40 Uhr
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