Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten verbessern
ID: 160833
Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten verbessern
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen fuer Kuendigungen wegen Bagatelldelikten klargestellt und mehr Sicherheit fuer die Beschaeftigten geschaffen werden. Bei Delikten mit nur geringem wirtschaftlichem Schaden darf beim ersten Mal in der Regel nur eine Abmahnung ausgesprochen werden.
In anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Strafrecht oder dem Disziplinarrecht fuer Beamte, werden Bagatelldelikte bereits heute anders gewertet. Auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die ueber die Kuendigungen von Geschaeftsfuehrern zu entscheiden haben, wird eine Verletzung von Vermoegensinteressen in geringem Umfang nicht ohne weiteres als Kuendigungsgrund anerkannt. In einem Oberlandesgericht Urteil reichte der Vorwurf von Privatausgaben mithilfe einer unternehmenseigenen Kreditkarte in Hoehe von 164,20 DM als fristloser Kuendigungsgrund nicht aus, da es sich um einen "isolierten Vorgang" und einen "geringfuegigen Betrag" handele. Bei einer nur einmaligen Vertragsverletzung, auch bei Delikten, die in geringem Ausmass die Eigentums- oder Vermoegensinteressen des Arbeitgebers tangieren, spricht eine Vermutung dafuer, dass ein gestoertes Vertrauen wiederhergestellt werden kann.
Zielsetzung der Gesetzgebungsinitiative ist nicht, den Unrechtsgehalt des Handelns des Arbeitnehmers infrage zu stellen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen, die die Funktion einer Ruege hat. Die Gesetzesinitiative ist kein Verharmlosen oder Legalisieren von kleinem Fehlverhalten der Beschaeftigten. Sie soll vielmehr eine unverhaeltnismaessige Bestrafung haeufig langjaehrig beanstandungslos taetiger Arbeitnehmer verhindern. Der Arbeitnehmer soll nicht der schwerwiegenden Folge des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgesetzt werden, die zugleich mit dem voruebergehenden Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und haeufig drastischen Konsequenzen fuer den Betroffenen und seine Angehoerigen einhergeht. Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herrscht rechtlich das "Null-Toleranz-Prinzip":
Der Verzehr auch nur eines Broetchens des Arbeitgebers kann den Arbeitsplatz kosten. Das Kuendigungsrecht kennt normalerweise bei Fehlverhalten das Prinzip der zweiten Chance. Je nach Vertragsverletzung darf zunaechst nur eine Abmahnung ausgesprochen werden. Erst der Wiederholungsfall erlaubt dann eine Kuendigung. Dadurch sollen Massregelungen und Willkuer durch die Arbeitgeberseite ausgeschlossen werden.
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Datum: 09.02.2010 - 17:34 Uhr
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