Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung staatanwaltschaftlicher Ermittlungen bei ungeklärtem Todesfall nicht erfolgreich
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Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung staatanwaltschaftlicher Ermittlungen bei ungeklärtem Todesfall nicht erfolgreich
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt nicht die Bedeutung der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, aus der sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat bei verdächtigen Todesfällen ergibt. Auch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 1 EMRK entwickelten Anforderungen an eine effektive Untersuchung von verdächtigen Todesfällen missachtet die Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr vertretbar fest, dass konkrete Ermittlungsmaßnahmen, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen würden, nicht erkennbar sind. Denn das Gericht nimmt zu der von der Beschwerdeführerin geäußerten Kritik an den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb es die von den Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des Selbstmords für zutreffend hält und warum die dagegen sprechenden, von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien diese Hypothese nicht erschüttern können.
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Datum: 23.02.2010 - 13:47 Uhr
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