Neue Regelung für gute Luftqualität auf den Weg gebracht
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Neue Regelung für gute Luftqualität auf den Weg gebracht
Zukünftig erstmals Grenzwerte für die besonders gesundheitsschädlichen Feinststäube
Der Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und das Vorbeugen gegen Luftverschmutzungen sind nach wie vor eine wichtige Aufgabe der deutschen Politik. Diesem Ziel dient die heute im Bundestag beratene Neufassung der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Mit ihr wird die europäische Luftqualitätsrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Luftqualitätsanforderungen, die bisher in der 22. und 33. Bundes-Immissionsschutzverordnung geregelt wurden, in die 39. BImSchV übernommen. Neu ist, dass zukünftig erstmals Grenzwerte für die besonders gesundheitsschädlichen Feinststäube gelten werden. Diese Partikel mit einem Durchmesser von ca. 2,5 Mikrometer (so genannte Partikel PM2,5) dürfen künftig strenge Grenzwerte nicht überschreiten. Die bestehenden Luftqualitätswerte, etwa für Feinstäube (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol, die seit 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2010 gelten, werden beibehalten.
Für die Einhaltung der anspruchsvollen Grenzwerte für PM10, NO2 und Benzol kann unter engen Voraussetzungen die Fristverlängerung bei der Europäischen Kommission beantragt werden. So müssen bei PM10 bestimmte standortspezifische oder ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Schadstoffeinträge vorliegen, bevor es zu einer Fristverlängerung kommen darf. Die Verlängerung ist längstens bis 11. Juni 2011 bei PM10 und bis 31. Dezember 2014 bei NO2 und Benzol möglich.
Die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist ein weiterer wichtiger Baustein zur Verbesserung der Luftqualität in Deutschland und für den vorsorgenden Schutz der Gesundheit der Bürger.
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Datum: 25.02.2010 - 23:47 Uhr
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