Was Sie zu Rücklastschriften wissen sollten

Was Sie zu Rücklastschriften wissen sollten

ID: 1668728

ARAG Expertenüber unberechtigte Abbuchungen vom Konto



(firmenpresse) - Ebbe auf dem Konto ist nicht gut. Noch schlechter allerdings, wenn man keine Erklärung für das Minus hat. Da hilft ein genauer Blick auf die Kontoauszüge. Denn falsche oder gar ungerechtfertigte Abbuchungen sind keine Seltenheit. Daher raten die ARAG Experten, mindestens einmal im Monat alle Kontobewegungen genau zu prüfen. Stellt man eine Unregelmäßigkeit fest, ist schnelles Handeln erforderlich.



Welche Fristen gelten für Rücklastschriften?

Fragwürdige Abbuchungen lassen sich in der Regel rückabwickeln. Doch abhängig von der Art der Lastschrift gibt es unterschiedliche Fristen für diese so genannte Rücklastschrift. Wer der einziehenden Stelle eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann innerhalb von acht Wochen Widerspruch gegen eine fehlerhafte Abbuchung einlegen, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass der Betrag nicht korrekt war. Handelt es sich um eine nicht autorisierte Abbuchung, für die gar keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, hat man ab dem Tag der Kontobelastung 13 Monate Zeit, das Geld zurückbuchen zu lassen. Wer schnell ist und innerhalb von acht Wochen reagiert, muss seiner Bank keine Gründe für den Wunsch auf Rücklastschrift nennen. Danach muss der Kontoinhaber seiner Bank allerdings glaubhaft darlegen, warum die Abbuchung fehlerhaft oder nicht autorisiert war.



Wer zahlt die Kosten für eine Rücklastschrift?

Rücklastschriften sind für Banken mit großem Aufwand verbunden und verursachen Kosten. Diese trägt nach Auskunft der ARAG Experten die abbuchende Stelle, wenn sich herausstellt, dass es sich um eine falsche oder unautorisierte Abbuchung handelt. War mit der Abbuchung aber alles in Ordnung, muss der Kontoinhaber die Kosten für die Rücklastschrift übernehmen bzw. der abbuchenden Stelle erstatten. Rutscht man - beispielsweise bei fehlerhaften Doppelbuchungen - ins Minus, werden in der Regel hohe Überziehungszinsen fällig. Lag das Problem bei der Bank, darf sie keine Dispozinsen verlangen. Hat der abbuchende Händler oder Dienstleister unberechtigterweise doppelt abgebucht, muss er die angefallenen Zinsen erstatten.





Black- und Whitelist

Wer ganz sicher gehen will, dass niemand unautorisiert auf das eigene Konto zugreift, kann bei seiner Bank eine Art Spamfilter einrichten lassen, eine so genannte Blacklist. Lastschriftenaufträge von Empfängern, die auf dieser Liste stehen, darf die Bank dann nicht mehr ausführen. Noch restriktiver ist die Whitelist. Dann dürfen nur noch Empfänger Lastschriften vom Konto einziehen, die auf dieser Liste stehen.



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Datum: 09.11.2018 - 08:50 Uhr
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