ARAG Verbrauchertipps zum Weihnachtsgeld
Gläubiger/Rückzahlung/Kündigung

(firmenpresse) - Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, dem müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.
Download des Textes und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Weihnachtsgeld - Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art - wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.
Download des Textes und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Kein Weihnachtsgeld bei Kündigung
Wer vor dem Jahresende aus dem Betrieb ausscheidet, geht laut ARAG Experten beim Weihnachtsgeld unter Umständen leer aus. Das wollte ein Angestellter in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall nicht hinnehmen und klagte einen anteiligen Anspruch aufs Weihnachtsgeld ein. Ende Juni 2010 verließ er die Firma und hatte zuvor jedes Jahr Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttogehaltes erhalten, jeweils im November. Für 2010 wollte er nun die Hälfte bekommen, weil er ja ein halbes Jahr für das Unternehmen gearbeitet habe. Das lehnte der Arbeitgeber ab: Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld gebe es nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab: Der Weihnachtsgeld-Anspruch entstehe in dem Unternehmen erst im November des jeweiligen Jahres. Dieser Zeitpunkt spreche dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Außerdem sollten anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers honoriert und der Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden. Anteiliges Weihnachtsgeld stand dem ausgeschiedenen Mitarbeiter im konkreten Fall somit nicht zu (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 115/11).
Download des Textes und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de
Datum: 22.11.2018 - 14:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1673245
Anzahl Zeichen: 4549
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211-963 2560
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 390 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"ARAG Verbrauchertipps zum Weihnachtsgeld"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Mehr Gesundheitsleistungen direkt in der Apotheke Für viele Menschen dürfte die wichtigste Änderung sein, dass Apotheken künftig ein breiteres Angebot an Gesundheitsleistungen bereitstellen können. Bislang waren Schutzimpfungen in Apotheken auf Grippe und Corona beschränkt. Künftig dürfen A
Mietrecht: Wenn Musik zum Streitfall wird ...
Wie häufig darf in einer Wohnung musiziert werden? Wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag laut ARAG Experten nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei
Arbeiten bei Hitze: Welche Rechte Beschäftigte haben ...
Sommerliche Temperaturen wünschen sich im Urlaub viele. Doch im Job können sie schnell zur Belastung werden. Steigende Temperaturen, direkte Sonneneinstrahlung oder stickige Räume fordern Beschäftigte heraus. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber treffen müssen un
Weitere Mitteilungen von ARAG SE
Rheinische Post: Heilmann weist Asylvorstoß von Merz zurück: Forderung schadet der Union ...
Der frühere Berliner Justizsenator und CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann hat dem Parteivorsitz-Kandidaten Friedrich Merz vorgeworfen, mit seiner Infragestellung des Grundrechts auf Asyl der Union zu schaden. "Die Forderung schadet der Union, weil es eine AfD Forderung hoffähig ma
Rheinische Post: Maas kritisierte Merz / Grundrecht auf Asyl unantastbar ...
Außenminister Heiko Maas (SPD) hat den Kandidaten für den CDU-Vorsitz, Friedrich Merz, für dessen Äußerungen zum Grundrecht auf Asyl scharf kritisiert. "Unser Grundrecht auf Asyl ist eine historische Errungenschaft. Daran gibt es nichts zu rütteln", sagte Maas der Düsseldorfer &qu
Rheinische Post: Integrationsbeauftragte Widmann-Mauz: "Begrenzung der Asylzahlen erreichen wir nicht durchÄnderung des Grundgesetzes" ...
Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz (CDU), hat sich gegen eine Änderung des Asylrechts im Grundgesetz ausgesprochen. "Eine Begrenzung der Asylzahlen erreichen wir nicht durch eine Änderung des Grundgesetzes, sondern indem wir Fluchtursachen bekämpfen, gem
Der Tagesspiegel: Stegner zur Asyldebatte: "Merz verlässt demokratischen Grundkonsens" ...
Der stellvertretende SPD-Vorsitzende Ralf Stegner hat den Forderungen von CDU-Vorsitzkandidat Friedrich Merz nach einer Verschärfung des deutschen Asylrechts entschieden widersprochen. "Wir Sozialdemokraten kämpfen für eine gemeinsame humanitäre Flüchtlingspolitik in Europa", sagte




