ARAG Verbrauchertipps zum Weihnachtsgeld

ARAG Verbrauchertipps zum Weihnachtsgeld

ID: 1673245

Gläubiger/Rückzahlung/Kündigung




(firmenpresse) - Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger

Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, dem müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.



Download des Textes und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/





Weihnachtsgeld - Rückzahlungen sind die Ausnahme

Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art - wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.





Download des Textes und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/





Kein Weihnachtsgeld bei Kündigung

Wer vor dem Jahresende aus dem Betrieb ausscheidet, geht laut ARAG Experten beim Weihnachtsgeld unter Umständen leer aus. Das wollte ein Angestellter in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall nicht hinnehmen und klagte einen anteiligen Anspruch aufs Weihnachtsgeld ein. Ende Juni 2010 verließ er die Firma und hatte zuvor jedes Jahr Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttogehaltes erhalten, jeweils im November. Für 2010 wollte er nun die Hälfte bekommen, weil er ja ein halbes Jahr für das Unternehmen gearbeitet habe. Das lehnte der Arbeitgeber ab: Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld gebe es nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab: Der Weihnachtsgeld-Anspruch entstehe in dem Unternehmen erst im November des jeweiligen Jahres. Dieser Zeitpunkt spreche dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Außerdem sollten anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers honoriert und der Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden. Anteiliges Weihnachtsgeld stand dem ausgeschiedenen Mitarbeiter im konkreten Fall somit nicht zu (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 115/11).



Download des Textes und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  Rheinische Post: Heilmann weist Asylvorstoß von Merz zurück: Forderung schadet der Union Erst nach eindringlicher Aufforderung setzt Landesregierung AfD-Forderung nach zusätzlichen Verwaltungsrichtern endlich um - wenn auch nur zögerlich
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 22.11.2018 - 14:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1673245
Anzahl Zeichen: 4549

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 362 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"ARAG Verbrauchertipps zum Weihnachtsgeld"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

ARAG Recht schnell... ...

+++ Mountainbikerin verletzt sich und trägt trotzdem Mitschuld +++ Ein Betreiber eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn das ohnehin vorhandene Gefahrenpotenzial durch eine unklare Str ...

ARAG Recht schnell… ...

+++ Mountainbikerin verletzt sich und trägt trotzdem Mitschuld +++ Ein Betreiber eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn das ohnehin vorhandene Gefahrenpotenzial durch eine unklare Str ...

Aprilscherze am Arbeitsplatz: wann der Spaß Folgen hat ...

Die Tasten der Computertastatur umstecken, die Maus mit Klebeband blockieren oder den Kaffeebecher mit Plastikfolie abdichten - ein harmloser Streich zum 1. April kann das Betriebsklima durchaus auflockern. Aber er kann auch für Ärger sorgen. Denn ...

Alle Meldungen von ARAG SE


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z