Auf Weihnachtsmärkten gibt's kein Umtauschrecht
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Jahresende locken die Weihnachtsmärkte mit vielen Geschenkideen. Beim
Kauf sollten Verbraucher jedoch unbedingt bedenken, dass sie die
gekauften Waren in der Regel nicht umtauschen können, warnt das
Infocenter der R+V Versicherung.
Reklamieren ja, Umtauschen nein
Denn auf Weihnachtsmärkten gilt: Reklamieren ist möglich, wenn die
Ware Mängel aufweist - der einfache Umtausch des Einkaufs hängt
jedoch von der Kulanz des Verkäufers ab. "Auf Weihnachtsmärkten gibt
es im Regelfall kein 14-tägiges Widerrufsrecht, anders als im
Onlinehandel", sagt Sascha Nuß, Rechtsbetreuer bei der R+V
Versicherung. Das heißt: Gefällt dem Käufer die Ware später nicht
mehr, kann er sie unter Umständen nicht zurückgeben. Deshalb sollten
Weihnachtsmarktbesucher vorher überlegen, ob sie einen Umtausch
ausschließen können. "Alternativ können sie sich auch vom Verkäufer
bestätigen lassen, dass die Rückgabe möglich ist."
Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist. Dann haben die
Käufer wie überall ein Gewährleistungsrecht, das mit dem Einkauf
beginnt und für Neuware in der Regel zwei Jahre gilt. "Bei einer
Reklamation ist es notwendig, den Kauf nachzuweisen. Das geht am
besten mit einem Kassenzettel oder einer Quittung", erklärt
R+V-Experte Nuß. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Ende des
Weihnachtsmarktes auffällt, sollte der Käufer sich unbedingt die
Adresse des Händlers notieren.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen Mangel möglichst direkt
zu reklamieren, am besten innerhalb der ersten sechs Monate.
Denn in dieser Frist muss der Verkäufer bei einem sogenannten
Verbrauchsgüterkauf nachweisen, dass die Ware beim Kauf in
Ordnung war.
- Die Originalverpackung ist für eine Reklamation nicht unbedingt
notwendig.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
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Datum: 28.11.2018 - 11:45 Uhr
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