Rundfunkbeitrag: ARD begrüßt Urteil des EuGH
ID: 1680169
13.12.2018 die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags in
Deutschland bestätigt (C 492/17 u.a.). Ein Einzelrichter am
Landgericht Tübingen hatte dem EuGH im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des
Rundfunkbeitrags mit europarechtlichen Regelungen vorgelegt. Unter
anderem hatte der Richter gefragt, ob mit der Einführung des
Rundfunkbeitrags die wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe
verbunden sei, die der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurft
hätte.
Der EuGH hat die Vorlagefragen des Landgerichts Tübingen bereits
in weiten Teilen für unzulässig erklärt und darüber hinaus
festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag keine Neubeihilfe darstellt
und deshalb auch nicht von der EU-Kommission genehmigt werden musste.
Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass auch die Befugnis der
Rundfunkanstalten, zur Durchsetzung geltenden Rechts rückständige
Rundfunkbeiträge zu vollstrecken, inhärenter Bestandteil der
bestehenden und von der Kommission bereits 2007 genehmigten Beihilfe
sei.
Nach dem eindeutigen Urteil des EuGH steht für den
ARD-Vorsitzenden, Ulrich Wilhelm, nunmehr abschließend fest, dass der
Rundfunkbeitrag auch mit europäischem Recht vereinbar ist: "Klarer
hätte die Entscheidung des EuGH nicht ausfallen können. Sie schafft
nun auch europarechtlich Rechtssicherheit." SWR-Justitiar, Hermann
Eicher, der federführend für die ARD alle juristischen Fragen rund um
den Rundfunkbeitrag betreut, sieht die Reform der
Rundfunkfinanzierung damit auch in der juristischen Nachbearbeitung
auf der Zielgeraden: "Der Rundfunkbeitrag hat nun auch die
europarechtliche Hürde eindrucksvoll genommen und man kann dem
Einzelrichter am LG Tübingen geradezu dankbar sein für diese Vorlage,
die nun für Klarheit gesorgt hat", so der SWR-Justitiar.
Bereits im Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht den
geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich überprüft und
festgestellt, dass das 2013 eingeführte Modell der
Rundfunkfinanzierung grundsätzlich mit der Verfassung in Einklang
steht. Ferner hatte das Gericht hervorgehoben, dass die Bedeutung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter nicht ab-
sondern sogar zunimmt.
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Datum: 13.12.2018 - 11:14 Uhr
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