Achtung, Hochspannung! / Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision (FOTO)
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(ots) -
Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür
erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines
Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es
sich dabei um keine steuerpflichtigen Einnahmen. So entschied es nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/16)
Der Fall: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten
Grundstücks ließ es zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem
Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18.000 Euro
Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte
Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Der
Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass
die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere - und zwar in
einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen
werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der
Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung
gedroht hätte.
Das Urteil: Der Steuerzahler habe nicht - wie bei einer normalen
Vermietung und Verpachtung - eine zeitlich befristete
Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen, stellten die
BGH-Richter fest. Es handle sich um eine dingliche Belastung und
damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch
Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die
Steuerpflicht tatsächlich entfalle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 31.12.2018 - 09:00 Uhr
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