OLG Köln bestätigt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Volkswagen-Konzern
ID: 1690922
Rechtsauffassung der Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, dass die
Volkswagen AG den Kläger nach dem von den Anwälten vorgetragenen
Tatsachenstoff vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, in dem
es die Berufung des Volkswagen-Konzerns als offensichtlich
unbegründet zurückwies.
Vorliegend hatte der Kläger bei einem Audi-Händler einen
gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI für 21.500 Euro gekauft. Dieser
Wagen war mit einem Motor der Baureihe EA189 - gemeinhin auch als
Betrugsmotor bekannt - bestückt. Im Juli 2018 ließ der Kläger aus
Furcht vor einer Stilllegung seines Fahrzeugs das vom VW-Konzern
angebotene Software-Update aufspielen.
In der ersten Instanz gewann der Kläger vor dem Landgericht Köln.
Das Gericht verurteilte den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des
Wagens gegen Zahlung von rund 17.000 Euro. Für die Berechnung der
Nutzungsentschädigung legte es eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km
zu Grunde.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte nun
dieses Urteil mit Beschluss vom 03.01.2019.
In dem 13-seitigen Beschluss heißt es, die Mitarbeiter der
Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software
ausgerüsteten Motoren den zum VW- Konzern gehörenden Herstellern
gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen und damit
gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die
manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden.
Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem
Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit
hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der
Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu
Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der
Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle
Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet
waren, nicht ohne weiteres erwerben würden, befanden die Richter.
Es sei davon auszugehen, dass der VW-Vorstand umfassende
Kenntnisse von dem Einsatz der Software gehabt habe. Der Vortrag des
Klägers sei so umfangreich gewesen, dass dieses eine sog. "sekundäre
Darlegungslast" ausgelöst habe. Es sei also Sache von Volkswagen
gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter
Ausschluss des Vorstandes die illegale Software beauftragen, bezahlen
und verwenden ließen. Dieser Pflicht sei der Konzern jedoch nicht
nachgekommen.
"Diese Art - nämlich ohne mündliche Verhandlung - ein
Berufungsverfahren zu verlieren, gilt unter Juristen als
Höchststrafe. Im Prinzip sagt einem das OLG damit, dass die Berufung
von vornherein keinen Erfolg hatte", ordnet der Kölner Rechtsanwalt
Prof. Dr. Rogert, der auch den Kläger hier vertritt, diesen Beschluss
ein.
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Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft
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Datum: 28.01.2019 - 08:30 Uhr
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