Jahrelanger Gebrauch / Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen (FOTO)
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(ots) -
Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen,
vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt
werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht
als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)
Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung
gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte
sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das
Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie
die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge
kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro
wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen
in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies
und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe
Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen
seien.
Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei
Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe
Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das
gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon
vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen
hätten mit den Arbeiten lediglich "den zeitgemäßen Zustand des
Mietobjekts wiederhergestellt".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 04.02.2019 - 09:00 Uhr
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