TÜV Rheinland: Bauherren haften grundsätzlich für Unfälle auf der Baustelle& Bauzäune, GelÃ

TÜV Rheinland: Bauherren haften grundsätzlich für Unfälle auf der Baustelle& Bauzäune, Geländer und geschützte Wege sorgen für Sicherheit / Maschinen vor fremdem Zugriff schützen

ID: 1700930
(ots) - "Eltern haften für ihre Kinder" heißt es des Öfteren
auf Schildern an einer Baustelle. Doch Fakt ist: Auf Baustellen
haftet in erster Linie der Bauherr. "Das typische
Eltern-haften-für-ihre-Kinder ist ein Hinweisschild ohne
Rechtsbindung", klärt Michael Müller, Arbeitssicherheitsexperte bei
TÜV Rheinland auf. Jeder Bauherr - ob Firmenchef oder privater
Hausbauer - ist dazu verpflichtet, die in der Baustellenverordnung
verankerten Arbeitsschutzregeln umzusetzen. Je größer und komplexer
die Baustelle, desto mehr Schutzvorkehrungen muss der Bauherr
ergreifen. Zwar haben Firmen im Gegensatz zu privaten Bauherren die
Möglichkeit, einen Sicherheitskoordinator einzusetzen, der die
Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüft. Die Haftung für
Unfälle übernimmt der jedoch nicht.

Lasten dürfen nach Arbeitsende nicht am Kran hängen

Um die Baustelle vor unbefugtem Zutritt zu schützen, muss der
Bauherr einen Bauzaun errichten. In der Nähe von Kindertagestätten,
Schulen oder Altersheimen müssen die Zaunelemente zusätzlich
miteinander verschraubt werden. Auf jeder Baustelle gilt: Alle
potenziellen Gefahrenquellen - beispielsweise Gerüste, Schächte,
Dächer, Gruben und Gräben - müssen so gesichert sein, dass niemand
hinein- oder hinunterfallen kann. Auch gegen herabfallendes
Baumaterial müssen Schutzvorkehrungen ergriffen werden. Die
Installation von sogenannten Löwengängen ermöglicht durch ihren
Rundumschutz sicheres Verkehren auf der Baustelle oder schützt
Passanten beim Unterqueren von Gerüsten. Zudem dürfen nach
Arbeitsende keine Lasten, Werkzeuge oder Maschinen mehr am Kran
hängen. Sämtliche Maschinen gehören ausgeschaltet und vor unbefugtem
Zugriff gesichert.

Große Baustellen müssen angemeldet werden

Anmeldepflichtig sind Baustellen, wenn die voraussichtliche Dauer


der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20
Beschäftigte dort gleichzeitig tätig sind oder der Aufwand mehr als
4.000 Arbeitsstunden, also rund 500 Arbeitstage, entspricht. Die
Anmeldung bei der zuständigen Behörde - je nach Bundesland variiert
der Name des Amtes - muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der
Baustelle erfolgen.



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Nicole Krzemien, Presse, Tel.: 0221/806- 4099
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Datum: 01.03.2019 - 10:00 Uhr
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