Keine einseitige Preisänderung
(LifePR) - Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet, entschied laut ARAG das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17).
Sie wollen mehr erfahren?
Lesen Sie die aktuelle
Pressemitteilung des OLG Frankfurt.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 27.03.2019 - 09:34 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1708636
Anzahl Zeichen: 756
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Kategorie:
Diese Pressemitteilung wurde bisher
435 mal aufgerufen.
Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein
Ein Vorarbeiter stürzt, als er sich beim Kaffeetrinken verschluckt, und verletzt sich dabei schwer. Die Berufsgenossenschaft verweigert Leistungen, doch laut ARAG Experten erkennt das Landessozialgericht Sachse ...
Kostenlose Aktionen für besondere Zielgruppen zu rechtlichen Themen standen auch beim dritten internationalen ARAG Day im Mittelpunkt. Diesen richtete der Düsseldorfer Versicherungskonzern in Deutschland und an internationalen Standorten rund um de ...
Man darf Lebensmittel im Supermarkt anfassen oder verzehren, bevor man sie bezahlt
Stimmt nur bedingt. Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst oder Gemüse handelt, ist das Anfassen erlaubt. Natürlich mit der nötigen Vorsicht, um kein ...