Ein Unfall im Betrieb: Was ist zu tun? (FOTO)
ID: 1714514

(ots) -
Viele Menschen haben zum Glück noch nie einen Arbeitsunfall
erlebt. Das kann sich aber ganz plötzlich ändern. Wann muss man einen
Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft melden? Die
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG
ETEM) informiert in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitung "impuls"
02/2019. Bei einem schweren Arbeitsunfall zählt jede Minute, deshalb
kann jeder Arzt, jedes Krankenhaus die Erstversorgung vornehmen. Die
in vielen Kliniken tätigen, von der Berufsgenossenschaft (BG)
zugelassenen, Durchgangsärzte (D-Arzt) entscheiden, ob eine ambulante
Weiterbehandlung ausreicht oder die Überweisung in eine Spezialklinik
nötig ist. Auch bei weniger schweren Unfällen muss ein D-Arzt
umgehend aufgesucht werden.
Unfall melden
Wird ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage
krankgeschrieben, ist der Arbeitsunfall meldepflichtig. Der Tag des
Unfalls wird nicht mitgezählt. Aber: Was gilt, wenn sich eine
kleinere Verletzung verschlimmert und der Betroffene erst einige Tage
später krankgeschrieben wird? Ausschlaggebend ist auch in diesen
Fällen der "gelbe Zettel" - mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beginnt die Frist von drei Tagen. Bei Bagatellereignissen empfiehlt
sich ein Eintrag ins Verbandbuch.
Der komplette Artikel ist in der aktuellen Ausgabe von "impuls"
02/2019, der Versichertenzeitung der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), nachzulesen. Die BG ETEM
hilft unter www.bgetem.de und der Eingabe des Webcodes 12880637 bei
der Suche des nächstgelegenen D-Arztes.
Hintergrund BG ETEM
Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3,8
Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert
sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den
Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen
übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und
stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.
Pressekontakt:
Christian Sprotte
Pressesprecher
Telefon 0221 3778-5521
Telefax 0221 3778-25521
Mobil 0175 260 73 90
E-Mail sprotte.christian@bgetem.de
Internet www.bgetem.de, Webcode 11364615
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Datum: 15.04.2019 - 08:54 Uhr
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