Schule muss ein Ort der religiösen Toleranz sein - pauschale Kopftuchverbote unverhältnismäßig
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sich gegen generelle Kopftuchverbote für Schülerinnen aus. "Pauschale
Kopftuchverbote für Schülerinnen wären unverhältnismäßig und würden
die religionsverfassungsrechtliche und menschenrechtliche Pflicht
missachten, auch in der Schule religiöse Pluralität zu ermöglichen
sowie religiöse Toleranz zu fördern", erklärt Beate Rudolf,
Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte anlässlich der
Veröffentlichung der Publikation "Die Religionsfreiheit von Kindern
im schulischen Raum - Zur Diskussion über Kopftuchverbote für
Schülerinnen".
"Kinder genießen Religionsfreiheit und der Staat hat daher
grundsätzlich zu respektieren, wenn ein Kind auch in der Schule die
Gebote seiner Religion einhalten will. Keineswegs darf der
Gesetzgeber unterstellen, dass alle muslimischen Mädchen ein Kopftuch
nur deshalb tragen, weil sie dazu von ihren Eltern gezwungen würden",
so Rudolf weiter.
"Im Konfliktfall gebieten die Menschenrechte, alle geeigneten
Mittel auszuschöpfen, etwa Gespräche der Lehrkräfte mit Kindern und
eventuell ihren Eltern sowie pädagogische Mittel und Methoden, die
Mädchen stärken, und religiöse Toleranz fördern. Die Schule muss ein
Ort der religiösen Toleranz sein. Dazu ist Deutschland auch durch die
UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet", so Rudolf.
Nur in den Einzelfällen, in denen es belastbare Anhaltspunkte
dafür gebe, dass ein Mädchen von seinem familiären Umfeld dazu
gezwungen werde, ein Kopftuch zu tragen, könne ein Verbot in Betracht
kommen. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Staat eine
gesetzliche Grundlage für einen Eingriff im Einzelfall schafft, alle
milderen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden sind und
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng eingehalten wird.
"Verbote sind im Einzelfall nur als letztes Mittel denkbar", erklärt
die Institutsdirektorin.
Weitere Informationen
"Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum - Zur
Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen". Berlin: Deutsches
Institut für Menschenrechte, 2019. (Information Nr. 26)
http://ots.de/QGztEX
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist mit dem Monitoring
der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat
hierfür die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention eingerichtet.
Es hat den Auftrag, die Rechte von Kindern zu fördern, zu schützen
und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen. Die
UN-Kinderrechtskonvention trat am 5. April 1992 in Deutschland in
Kraft.
Pressekontakt:
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Telefon: 030 259 359-14 * Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de
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Datum: 07.05.2019 - 10:25 Uhr
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