Psychotherapeuten-Ausbildungsgesetz:Ärzteschaft sieht weiter Korrekturbedarf
ID: 1725538
Deutsche Ärztetag weiterhin Korrekturbedarf an dem Regierungsentwurf
für ein Psychotherapeutenreformgesetz.
"Die Zusammenfassung und die Verkürzung der bisherigen
Berufsbezeichnungen ´Psychologischer Psychotherapeut´(PP) und
´Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut´ (KJP) zu ´Psychotherapeut´
wurden von den Abgeordneten des Deutschen Ärztetages entschieden
abgelehnt. "Psychotherapeuten sind nicht nur PP und KJP, sondern auch
Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung. Nur die
differenzierten Berufsbezeichnungen verdeutlichen Patientinnen und
Patienten, vor welchem fachlichen Hintergrund psychotherapeutische
Leistungen erbracht werden", heißt es in einem Beschluss des
Ärztetages. Das Ärzteparlament forderte den Gesetzgeber
nachdrücklich auf, in allen Gesetzen (insbesondere auch im SGB V)
einheitlich die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut"
zu verwenden.
Ein weiterer Kritikpunkt der Ärzteschaft ist, dass der
Gesetzentwurf für die neue Ausbildung anders als bei
Medizinstudierenden keine längere zusammenhängende Praxisphase
vorsieht. Der Ärztetag spricht sich dafür aus, die Erlaubnis zur
selbstständigen Ausübung von Heilkunde nicht bereits auf der
Grundlage des im Gesetzentwurf vorgesehenen Umfangs an
berufspraktischen Einsätzen zu erteilen, sondern ein 48 Wochen
umfassendes klinisches und strukturiertes Praktikum in
(teil-)stationären Einrichtungen zur Behandlung von psychischen und
psychosomatisch erkrankten Menschen als letzten Abschnitt des
Studiums vorzusehen. "Nur dann wäre auch eine Berufsbezeichnung, die
das Wort ´Therapeut´ umfasst, zu rechtfertigen."
Der 122. Deutsche Ärztetag sprach sich außerdem dafür aus, dass
die vorgesehene psychotherapeutische Prüfung um eine standardisierte
schriftliche Prüfung (schriftliches Staatsexamen) ergänzt wird. Nur
eine schriftliche Prüfung stelle sicher, dass ein bundesweit
einheitlicher Kenntnisstand und damit eine im Interesse der
Patientenversorgung einheitlich hohe Qualifikation im Anschluss an
das Masterstudium nachgewiesen wird. Eine staatliche Prüfung, die aus
einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung bestehe, sollte
zudem vorgesehen werden, um Regelungen zur Anerkennung und Zulassung
von Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern zu
standardisieren.
Ferner stellte der Ärztetag klar, dass Maßnahmen zur Feststellung
und Wiedererlangung der physischen Gesundheit nicht in den
Kompetenzbereich von Psychologischen Psychotherapeuten fallen. Eine
dahingehende Überarbeitung des Gesetzentwurfs sei unerlässlich.
Der Ärztetag wies außerdem darauf hin, dass es Aufgabe des von
Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam
getragenen Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) ist,
wissenschaftliche Beurteilungen von einzelnen psychotherapeutischen
Verfahren zur gutachterlichen Beratung von Behörden zu erstellen. Die
bisherige Regelung gewährleiste eine umfassende Qualifikation in
psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.
Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung in der
Psychotherapie sei es unabdingbar, an der Voraussetzung festzuhalten,
dass die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung über die
wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens
Gutachten des WBP zugrunde legt.
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Datum: 31.05.2019 - 16:26 Uhr
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