Drei-Plus-Fünf-Regelung: Versetzung von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten aller Bundesbehörden - Doppelte Haushaltsführung oder doch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit?
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Steuerkanzlei (www.doppelte-haushaltsfuehrung.de) erhalten wir verstärkt bei
Versetzungen von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten deutscher
Bundesbehörden eine Vielzahl an Anfragen, wie diese Versetzung im Rahmen der
jährlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist.
Hintergrund ist die neu eingeführte "Drei-Plus-Fünf-Regelung", die Soldaten,
Beamten und Tarifbeschäftigte angeboten wird, sofern diese die bisherige Wohnung
beibehalten und zwischen dieser und der neuen Unterkunft am Beschäftigungsort
regelmäßig pendeln.
Die Regelung besagt, dass die Zusage einer Umzugskostenvergütung mit einer
aufschiebenden Wirkung von drei Jahren nach dem Wirksamwerden einer
Personalmaßnahme erteilt wird. Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist können
Betroffene erklären, dass sie entweder die Umzugskostenvergütung nach Ablauf der
drei Jahre erhalten, oder aber der Trennungsgeldbezug für weitere fünf Jahre
fortgesetzt werden soll.
Der Bezug von Trennungsgeld als vorübergehende Leistung impliziert daher oftmals
eine steuerlich so genannte "Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit", die im
Gegensatz zu einer "Doppelten Haushaltsführung" weniger strenge Voraussetzungen
hat, als auch einen höheren Ansatz von Aufwendungen (hier explizit Fahrtkosten)
nach sich zieht.
Da es sich aber hier um eine Versetzung (= endgültig) und nicht um eine
Abordnung (= zeitlich befristet) handelt, dürfen im Rahmen der
Einkommensteuererklärung lediglich Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Sofern die Familie in der bisherigen Wohnung weiterhin wohnhaft bleibt, sind die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung weitgehend klar. Kritisch wird
es, sofern auch der Lebenspartner bzw. die Familie mit an den neuen
Versetzungsort (unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung) zieht. Knackpunkt ist
hier oftmals die Grundvoraussetzung "Lebensmittelpunkt" am bisherigen Wohnort.
Neben der Anzahl der Heimfahrten ist auch die Frage der familiengerechteren
Wohnung für die steuerliche Anerkennung einer Doppelten Haushaltsführung
maßgeblich entscheidend. In diesen Fällen liegt es an dem Steuerpflichtigen bzw.
an dessen steuerlichen Berater, die geforderten Voraussetzungen eindeutig
herauszuarbeiten und gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren.
Pressekontakt:
Thomas Bauerfeind
Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon: 089/64282222
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Datum: 29.10.2019 - 09:19 Uhr
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