Europäische Fluggastrechte. Zwangspause am Boden für Passagiere
Generell gilt, dass sich die Airlines bei Nichtgewährleistung des versprochenen Abflugs um die Passagiere kümmern müssen. Dies beinhaltet sowohl die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken, wie auch die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Telekommunikation. In besonderen Fällen hat die Fluggesellschaft ebenso für eine Hotelunterkunft zu sorgen. Ist der Transport eines Passagiers auf Grund von Überbuchung oder Annullierung des Flugs nicht möglich, ist die Airline zur Entschädigung des Kunden verpflichtet. Diese erfolgt entweder in Form einer alternativen Beförderung zum Zielort oder der Erstattung des Ticketpreises mit eventuellem kostenlosen Rückflug (http://www.fluege.de/Katalog/Rueckflug/Glossar-2556) zum Abflugort. Je nach Länge des Fluges besteht außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz zwischen 250 und 600 Euro, der allerdings bei Einwirken von „höherer Gewalt“ entfällt. Seit November 2009 kann ebenso bei einer Verspätung des Abflugs von über drei Stunden die Zahlung von Schadensersatz gefordert werden.
Es kommt ebenso vor, dass zwar der Passagier, nicht aber sein Gepäck transportiert wurde oder es Schäden an diesem zu beklagen gibt. Auch in diesem Fall kann ein Schadensersatz eingefordert werden, solange die Beanstandung innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt.
Weitere Informationen:
http://news.fluege.de/flugrecht/was-tun-bei-gepaeckverlust-annulierung-und-co-ihre-rechte-als-fluggast/10414.html
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Datum: 12.03.2010 - 11:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Vermischtes
Meldungsart: Interview
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 12.03.2010
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