Neuer Grenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bei der Heißverarbeitung / Grenzwert von 1,5 mg/m³ für Destillationsbitumen und Air-Rectified Bitumen
ID: 1804036
Einstufung wegen Krebsverdacht
Die aktuellen Einstufungen des BMAS beruhen auf Vorschlägen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission). Das Gremium hatte bereits 2018 eine Neueinstufung in der MAK-Liste vorgenommen, in der die maximal zulässigen Konzentrationen bestimmter Stoffe in der Atemluft am Arbeitsplatz angegeben sind. Danach werden Dämpfe und Aerosole aus Destillationsbitumen und Air-Rectified Bitumen bei der Heißverarbeitung seit 2018 als "Krebsverdachtsstoffe" in der MAK-Kategorie 3B (vorher Kategorie 2) geführt. Hier sind unter anderem auch Holzstaub von Weichhölzern oder Eisenoxid angegeben. Dämpfe und Aerosole aus heißem Oxidationsbitumen werden weiterhin in der Kategorie 2 der MAK-Liste aufgeführt, in der sie bereits seit 2001 eingestuft waren. Hier aufgelistet sind "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen davon auszugehen ist, dass sie einen Beitrag zum Krebsrisiko leisten können."
Bedeutung der Neueinstufungen für das Dachdeckerhandwerk
Es wird sich nicht bei allen Anwendungen von Bitumenbahnen etwas verändern. So können Polymerbitumenbahnen im Schweißverfahren oder im Kaltselbstklebeverfahren wie bisher verarbeitet werden: Beim Schweißen wird der Grenzwert eingehalten, beim Kaltselbstkleben entstehen keine Dämpfe und Aerosole. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Verarbeitung im Gießverfahren, da hier häufig Oxidationsbitumen für die Heißbitumen-Klebemassen verwendet wird. Deutsche Bitumenbahnenhersteller arbeiten bereits mit Hochdruck daran, das Oxidationsbitumen durch andere Bitumensorten zu ersetzen. Dies gilt auch für Oxidationsbitumenbahnen. Um entsprechende Arbeitsplatzmessungen mit den neuen Materialien zu ermöglichen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe den neuen Grenzwert zunächst für fünf Jahre bis Ende 2024 ausgesetzt. "Damit besteht für das Dachdeckerhandwerk in der Übergangsphase bis 2024 erst einmal kein direkter Handlungsbedarf, aber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sollte Bezug auf wissenschaftliche Untersuchungen der BG BAU genommen werden. Dort werden Maßnahmen beschrieben, unter welchen Voraussetzungen auf weitere Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann", erklärt Josef Rühle, technischer Geschäftsführer beim Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks.
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Datum: 26.03.2020 - 10:35 Uhr
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