Urlaub und Corona: Krankenversicherungsschutz im Reisegepäck
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Bei einem Urlaub in einem EU-Mitgliedsland und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie bei Zielen außerhalb Europas mit einem Abkommen (z.B. Tunesien) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dies gilt sogar in Ländern wie der Türkei mit aktueller Reisewarnung. Von diesen Reisezielen ebenso wie von Reisen auf Kreuzfahrtschiffen ist jedoch wegen eines erhöhten Corona-Ansteckungsrisikos dringend abzuraten.
"Im Falle einer Erkrankung an COVID-19 im Urlaubsland gelten die gleichen Bedingungen wie auch bei anderen Erkrankungen. Mit der Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. des Auslandskrankenscheins übernehmen wir die Kosten für die medizinischen Dienste nach den Bedingungen des Gastlandes", so der Auslandsexperte Jörg Hermann von der Krankenkasse BKK·VBU. Der Anspruch beschränkt sich jedoch nur auf die medizinische Leistung vor Ort, so dass der Patient den Auslandsaufenthalt nicht abbrechen muss. Einen Krankenrücktransport sowie Mehrkosten für Behandlung und Medikamente können nur durch eine zusätzliche Auslandsversicherung abgedeckt werden. Der Leistungsumfang bei COVID-19-Erkrankungen muss individuell bei den Versicherungen angefragt werden.
Sollten die Kosten der Behandlung im Ausland privat in Rechnung gestellt werden, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen nach deutschen Sätzen, sprich das, was die Behandlung im Inland gekostet hätte. "Wer jetzt auf Reisen geht, sollte gut vorbereitet sein. In jedem Fall raten wir Urlaubern, auf einen ausreichenden Vorrat an Medikamenten auch für einen verlängerten Aufenthalt zu achten", empfiehlt Hermann.
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Datum: 19.06.2020 - 06:00 Uhr
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