Kostenbeteiligung für Corona-Rückholaktion der Bundesregierung steuerlich absetzbar
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Steuerzahler kann sich den Kosten nicht entziehen
Eine außergewöhnliche Belastung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten anderen Steuerpflichtigen mit einem vergleichbaren Einkommen und Familienstand entstehen. Kosten sind dann zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerzahler nicht entziehen kann. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basieren auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichtet. Jeder zurückgeholte Tourist hat vor dem Rückflug ein Formblatt unterschrieben, dass er dazu bereit ist.
Zeitpunkt des Hinflugs entscheidend
Wer, nachdem eine Reisewarnung für ein Land verhängt wurde, dorthin reist und nicht mehr zurückkommt, hat dies selbst verschuldet. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden am 17. März umfangreiche Reisewarnungen ausgesprochen. Reisende, die von dieser Rückholaktion betroffen waren, haben in der Regel ihre Reise schon vorher angetreten und tragen somit nicht die Schuld für ihre Strandung. Dies setzt ein Steuerabzug voraus. Bei grob fahrlässigem Handeln ist er hingegen ausgeschlossen.
Kostenbeteiligung fällt fair aus
Die Notwendigkeit der Umstände und Angemessenheit der Kosten für den Rückflug liegen als weitere Voraussetzungen für den Steuerabzug vor. Da zum Zeitpunkt der Rückholung die Flughäfen und Grenzen der verschiedenen Länder bereits - teilweise über Nacht - geschlossen waren, standen den Touristen weder alternative noch kostengünstigere Verkehrsmittel zur Verfügung, mit denen sie hätten nach Hause kommen können.
Weiterhin stellt die Bundesregierung für die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 94 Millionen Euro unbürokratisch rein anteilige Pauschalen in Rechnung. Diese untergliedern sich je nach Entfernung der Region in vier Preiskategorien. Dabei liegen die Preise zwischen 200 Euro und 1.000 Euro und orientieren sich an den günstigen Preisen für Tickets in der Economy Class verschiedener Fluggesellschaften. Die in Rechnung gestellten Kosten für die getätigten Mittel- und Langstreckenflüge sind somit durchaus fair und angemessen. Zumal die Maschinen auf dem Hinweg leer fliegen mussten und mit der Beteiligung der Passagiere nicht einmal die Hälfte der tatsächlich entstandenen Kosten abgedeckt wird.
Zumutbarkeitsgrenze als Hürde
Alle Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sind somit erfüllt. Damit der Steuerzahler aber tatsächlich davon profitieren kann, muss er die individuelle Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Diese errechnet sich aus dem prozentualen Anteil am Einkommen, abhängig von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und variiert zwischen ein und sieben Prozent.
Legt man ein Familieneinkommen von 50.000 Euro zugrunde, so liegt die Grenze bei einer Familie mit drei Kindern bei 500 Euro. Die fünfköpfige Familie überschreitet diese bei einem Rückflug von Ägypten oder den Kanaren locker. Bei selbigem Einkommen und nur einem Kind steigt die Grenze auf 1.346 Euro an. Damit der Steuerabzug erfolgreich ist, müssten sie mindestens aus Thailand oder Mexiko zurückgekommen sein. Ein kinderloses Ehepaar muss Ausgaben über 2.346 Euro haben, damit es einen Steuervorteil erlangt. Da in diesem Fall zwei Rückflüge aus Australien allein nicht reichen, müssten noch weitere Ausgaben vorliegen, die als außergewöhnliche Belastung für 2020 in Frage kommen, wie eine neue Brille oder ein Zahnersatz. Das Sammeln von Rechnungen lohnt sich in dieser Situation für alle genannten Fälle. Nur Singles scheitern in der Regel an der Zumutbarkeitsgrenze.
Geschäftsreisende setzen Werbungskosten an
Gestrandete Geschäftsreisende haben steuerlich gesehen eine andere und bessere Möglichkeit, um ihre Mehrkosten abzusetzen. Sie dürfen aufgrund der beruflichen Veranlassung die Kosten des Flugs als ganz normale Werbungskosten absetzen.
Grundsätzlich nichts absetzen können die rund 200.000 zurückgeholten Pauschaltouristen, da hier deren Reiseveranstalter die Kosten übernommen hat. Springt aus irgendeinem Grund eine Versicherung ein und beteiligt sich an den Kosten, mindert das den Betrag, der steuerlich absetzbar ist.
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Datum: 07.07.2020 - 12:55 Uhr
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