Schlachthofschließungen bei Corona-Infektionen: Bundeseinheitlicher Notfallplan erforderlich - für den Tierschutz und zur Ernährungssicherung
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Gesundheitsschutz ist wichtig, Tierschutz und Ernährungssicherung aber auch
"Der Gesundheitsschutz der Menschen und der Mitarbeiter in der Region hat oberste Priorität, der Tierschutz und die Ernährungssicherung dürfen aber bei der Entscheidungsfindung zur Schließung von Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben keinesfalls zu gering oder gar nicht bewertet werden", mahnt ZDG-Präsident Ripke. Werden Schlachthöfe geschlossen, wird auch immer ein eng auf das Tierwohl abgestimmter Kreislauf unterbrochen. Können die Tiere aufgrund nicht vorhandener Ausweichmöglichkeiten nicht geschlachtet werden, führt das zu massiven Tierschutz-Problemen und stellt auch die jeweiligen Tierhalter vor teils große Herausforderungen. Eine damit einhergehende, unnötige Verschwendung von Lebensmitteln - beispielsweise durch die erforderliche Keulung von Tierbeständen - und mögliche Versorgungsengpässe bei tierischen Lebensmitteln können die Folge sein. "Die Einstufung als systemrelevante Branche, welche unsere Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe explizit durch die Politik erhalten hat, gilt für die Ernährungssicherung genauso wie für den Tierschutz - beide stellen hohe Anforderungen dar und dürfen am Ende nicht durch unverhältnismäßige Schließungen ad absurdum geführt werden", so Ripke.
Datenbank liefert Behörden notwendige Fakten im Rahmen des Notfallplans
Eine bundeseinheitliche Entscheidungsrichtlinie, die der Notfallplan sein muss, sollte auf Basis fortlaufend aktualisierter Daten in einer neu zu schaffenden Datenbank erstellt werden. Wichtige Parameter können hier die Leistung aller deutschen Schlachtbetriebe für die entsprechende Tierart, deren örtliche Lage, die hergestellten Produkte und Produktionserfordernisse sowie die Reservekapazitäten der Schlacht- und Verarbeitungsunternehmen sein, um abwägen zu können, inwieweit Schlachtmengen eines Unternehmens im Bedarfsfall durch andere Schlachtereien übernommen werden können. Hier gilt es, neben den technischen Voraussetzungen, auch die Möglichkeiten und Grenzen gemäß Arbeitsrecht und Bundesimmissionsschutzrecht zu berücksichtigen. Für die Abwägung einer kompletten Schließung des Schlacht- und Verarbeitungsbetriebs müssen alternativ notwendige Auflagen zur Gesundheitsvorsorge definiert werden. Die Möglichkeiten von Schlachtunternehmen, eine betriebsspezifische, kontrollierte Arbeitsquarantäne sicherzustellen, sowie der Umfang der freiwillig durchzuführenden Prophylaxe-Testungen von Mitarbeitern sind ebenfalls zu erfassen. "Auch wenn die Behörden vor Ort natürlich darüber hinaus gehende Aspekte zu berücksichtigen haben, kann durch einen bundeseinheitlichen Notfallplan in Kombination mit einer Datenbank eine Beschleunigung und Vereinheitlichung der behördlichen Entscheidungen und damit für Behörden wie Unternehmen gleichermaßen eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht werden", stellt ZDG-Präsident Ripke die Chancen für alle Beteiligten heraus.
Die Bundesländer, der Deutsche Landkreistag, der Städtetag, der Städte- und Gemeindebund sowie die betroffenen Branchenverbände sollten in einer durch die Bundesregierung einzuberufenden Projektgruppe zur Erarbeitung eines Notfallplans eingebunden werden. Zwingende Voraussetzung für die Erarbeitung von entsprechenden verbindlichen Regeln ist zudem die Beteiligung von qualifizierten Virologen und Umwelthygienikern. Vorbereitend sind zudem durch die Wissenschaft die Ursachen von Covid-19 Übertragungen in Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben und deren Umfeld zu klären. "Nur wenn die Verbreitungswege sicher bekannt sind, können wir für die Zukunft auch sichere Abwehr -und Präventionsmaßnahmen etablieren", so Ripke abschließend.
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Datum: 23.07.2020 - 14:39 Uhr
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