Deutsche Kreditwirtschaft sieht noch Nachbesserungsbedarf beim Risikoreduzierungsgesetz
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Insbesondere bei der vorgesehenen Erweiterung der Organkredite auf alle Arten von Geschäften und der Vergrößerung des einzubeziehenden Personenkreises sowie bei der vorgeschlagenen Regelung zur Eigenmittelempfehlung, die nur durch hartes Kernkapital erfüllt werden darf, gehe der Gesetzesvorschlag über die europäischen Vorgaben hinaus. Dies erhöhe die administrativen und finanziellen Belastungen der deutschen Banken und Sparkassen ohne europarechtliche Notwendigkeit und führe zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den nicht solchen Restriktionen unterliegenden europäischen Mitbewerbern. Die Regelungen zu den Organkrediten sind zudem nicht mit geltendem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen.
Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, die Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken auch ohne vorherige Anhörung durch Allgemeinverfügung anzuordnen. "Nach unserer Auffassung sollte eine solche Maßnahme die Ausnahme sein und eine Allgemeinverfügung in diesem Bereich sollte wegen ihrer potenziell einschneidenden Wirkungen auf Kreditinstitute und die gesamte Wirtschaft stets umfassend konsultiert werden", so Hofmann.
Die DK plädiert dafür, eine Ausnahmeregelung der europäischen Vorgaben zu nutzen, wonach eine Eignungsbewertung neuer Aufsichtsorganmitglieder weiterhin allein der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt, sofern das Institut aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen keinen Einfluss auf deren Auswahl hat. Nur dies wird dem besonderen Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Instituten und deren Anteilseignern oder Trägern gerecht.
Schließlich erscheint auch die über europäische Vorgaben hinausgehende Mindeststückelung von AT1- und Tier-2-Eigenmittelinstrumenten über 50.000 EUR nicht sachgerecht. Gerade Tier-2-Instrumente wie Nachrangdarlehen sind sehr einfach ausgestaltete Produkte, die seit vielen Jahren als Anlageprodukte etabliert sind.
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Datum: 28.10.2020 - 12:11 Uhr
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