Mund-Nase-Bedeckungen in Schulen: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt! / Gesetzliche Unfallversicherung stellt klar
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Hintergrund
Verletzen sich Kinder beim Schulbesuch, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse trägt dann die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation; sie entschädigt die Versicherten bei bleibenden Gesundheitsschäden zudem finanziell.
Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass Versicherte durch eine Maßnahme, die zu ihrem Schutz ergriffen wird, einen Gesundheitsschaden erleiden. Führt beispielsweise das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dazu, dass die Brille beschlägt, die versicherte Person stürzt und sich dabei verletzt, kann die Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.
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Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
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Datum: 13.11.2020 - 10:01 Uhr
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