Aktuelle Umfrage für TÜV Rheinland: Ein Drittel aller Nutzer hatte schon einmal Probleme mit Aufzügen / 37,7 % warteten schon einmal vergeblich oder sind bereits stecken geblieben (FOTO)
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(ots) - Aufzüge (https://www.tuv.com/aufzug) zählen zu den sichersten Transportmitteln überhaupt. Aufzugsanlagen werden jährlich abwechselnd einer Haupt- und Zwischenprüfung durch eine unabhängige Prüforganisation wie TÜV Rheinland unterzogen. Andererseits geben 37,7 Prozent der Befragten an, dass sie schon einmal Schwierigkeiten mit einem Aufzug hatten. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag von TÜV Rheinland von September 2020. Probleme gab es für Aufzugnutzer der Umfrage zufolge am häufigsten in Wohngebäuden (11,9 Prozent) oder an Bahnhöfen (10 Prozent) sowie in Bürogebäuden (9,6 Prozent). 62,3 Prozent der Befragten geben hingegen an, dass sie noch nie Schwierigkeiten mit Aufzügen hatten.
Nachholbedarf bei der Kommunikation im Notfall
Wichtig: Selbst, wenn der Aufzug einmal stecken bleibt, besteht keinerlei Anlass für große Sorge. Die Lüftung ist stets gesichert und ein verlässliches Notfallsystem ist vorgeschrieben. Aufzüge mit Baujahr 2000 oder jünger müssen in Deutschland bereits mit einem Zweiwege-Notruf ausgestattet sein. Zweiwege-Kommunikation bedeutet: Sowohl aus dem Fahrkorb heraus als auch von Seiten des Notdienstes muss eine Verständigung möglich sein - und zwar verlässlich rund um die Uhr. Auch bei Stromausfall darf der Notruf keinesfalls abbrechen. "Gerade in Privat- oder Mietshäusern ist ein Notrufsystem von besonderer Bedeutung", sagt Guido Kehmer, Geschäftsfeldleiter für Aufzüge und Fördertechnik bei TÜV Rheinland. "Bleibt hier der Aufzug stecken, ist im Gegensatz zu Bürohäusern meist keine direkte Hilfe vor Ort zu erwarten."
Bei Aufzügen, die älter als Baujahr 2000 sind, müssen die Betreiber bis 31. Dezember 2020 ein Zweiwege-Kommunikationssystem nachrüsten. Das betrifft aktuell nach Schätzungen von Guido Kehmer noch mehr als 10.000 Aufzüge. Damit läuft eine fünfjährige Übergangsfrist ab. Verfügt ein Aufzug ab dem 1. Januar 2021 nicht über das vorgeschriebene System, wird dies bei der Prüfung als Mangel eingestuft. Und die Nichtbehebung eines Mangels ist eine Ordnungswidrigkeit.
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Datum: 26.11.2020 - 09:00 Uhr
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