Recht und Praxis der Abschiebung von kranken Menschenändern, Berufsausbildung inklusiv machen / Institut legt 5. Menschenrechtsbericht vor
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"Zu Beginn der Corona-Pandemie hat der Bundestag sich selbst die Befugnis vorbehalten hat, Anfang und Ende einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen. Das war ein wichtiges Zeichen, dass Exekutive und Legislative gemeinsam für Wahrung und Schutz der Grund, und Menschenrechte verantwortlich sind", erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Instituts. "Je länger die Pandemie andauert, desto dringlicher ist es, dass Bundestag und Landtage über die Maßnahmen zum Schutz der Menschen vor COVID-19 entscheiden. Die Reform des Infektionsschutzgesetzes vom November dieses Jahres war ein erster wichtiger Schritt", so Rudolf weiter.
Nach Ansicht der Institutsdirektorin sollte der Bundestag die Maßnahmen, die Bund und Länder im Kontext der Pandemie ergreifen dürfen, jedoch präziser fassen. Als Beispiele führte Rudolf aus: "Der Bundestag sollte klarstellen, dass Eltern der Kontakt zu ihren erkrankten Kindern nicht verboten werden darf - weder im Krankenhaus noch bei häuslicher Quarantäne. Ebenso sollte der Bundestag vorschreiben, dass Pflegeheime Besuchsverbote nur nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt verhängen dürfen."
Rudolf forderte zudem, dass der Bundestag über die Kriterien entscheiden soll, nach denen Menschen Zugang zu intensivmedizinischer Versorgung erhalten, wenn die vorhandenen Betten nicht für alle ausreichen ("Triage"). "Der Bundestag muss sicherstellen, dass die Entscheidung nicht pauschal zu Lasten alter oder behinderter Menschen ausfällt. Die Befassung des Deutschen Ethikrates mit der Frage der Triage enthebt das Parlament nicht seiner Verantwortung in dieser überlebenswichtigen menschenrechtlichen Frage", betonte Rudolf.
Der Menschenrechtsbericht befasst sich vertieft mit zwei Themen, die Menschen in verletzlichen Lebenssituationen in den Blick nehmen.
Abschiebung kranker Menschen: Verfassungsrechtliche Bedenken
Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, dürfen nicht abgeschoben werden, wenn sich ihr Gesundheitszustand durch die Abschiebung gravierend verschlechtern wird oder gar ihr Leben gefährdet ist. Dies verbieten die Grund- und Menschenrechte und das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung. Die Untersuchung des Instituts zeigt: Betroffene, die ihre Erkrankung den Behörden nachweisen müssen, um nicht abgeschoben zu werden, scheitern in der Praxis an Zeitmangel wegen beschleunigter Asylverfahren, an rechtlichen, bürokratischen, sprachlichen und finanziellen Hürden.
"Auch wenn die Betroffenen darlegen müssen, dass sie krank sind, bleiben die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie dürfen ihre Sachaufklärungspflicht nicht auf die Betroffenen abwälzen. Der Staat hat hier eine klare Schutzpflicht und muss gründlich prüfen, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt", so Rudolf. "Die gesetzlichen Nachweispflichten in Paragraf 60a, Absatz 2c und 2d Aufenthaltsgesetz sind verfassungsrechtlich bedenklich und sollten durch den Bundestag abgeändert werden", sagte Institutsdirektorin Rudolf.
Ein großes Problem sieht das Institut auch bei Abschiebungen aus der stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Psychiatrie. Sie seien stets ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen und unverhältnismäßig, heißt es im Menschenrechtsbericht.
Anerkannte Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen
Die Berufsausbildung ist der Schlüssel zu ökonomischer Unabhängigkeit, zu selbstbestimmter Lebensgestaltung und zu Teilhabe am sozialen Leben. Doch 80-90 Prozent der Jugendlichen mit Behinderungen absolvieren eine Ausbildung in "Sonderformen" ohne anerkannte Abschlüsse. Die Folge: Vielen Jugendlichen mit Behinderung bleibt der Übergang in den regulären Arbeitsmarkt verwehrt. Daran haben bisher auch die zentralen Gesetze - das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung - wenig geändert. Das Institut hat für den Menschenrechtsbericht Modellprojekte untersucht, die gute Ansätze liefern, um die inklusive Berufsausbildung voranzutreiben.
"Gesetzgeber, Schulen, Arbeitsagenturen und Unternehmen müssen konsequent von den Jugendlichen aus denken und ihrem Recht auf inklusive Berufsausbildung aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Das beginnt bei einer vorurteilsfreien Beratung zum Schulende, geht über eine Flexibilisierung von Ausbildungen durch die Angebote von Teilzeitausbildung, Modulen oder Teilabschlüssen bis hin zu barrierefreien Arbeits- und Ausbildungsstätten. Dazu gehören auch Schulungen für Ausbildende zum Umgang mit Jugendlichen mit unterschiedlichen Behinderungen", erklärte Institutsdirektorin Rudolf. "Zwei parallele Ausbildungssysteme - eines für Menschen ohne und eines für Menschen mit Behinderungen - sind mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands nicht vereinbar."
Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte
Der Menschenrechtsbericht bewertet auch die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Drei Ressorts der Bundesregierung hatten angekündigt, im Sommer 2020 ein Eckpunktepapier für ein Sorgfaltspflichtengesetz ("Lieferkettengesetz") vorzulegen. Die Eckpunkte liegen bisher nicht vor. "Wir halten die Einführung eines Sorgfaltspflichtengesetzes neben den bereits bestehenden, freiwilligen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen bei der Beachtung menschenrechtlicher Sorgfalt für sinnvoll und notwendig. Dieser Instrumentenmix soll dazu beitragen, den Schutz von Betroffenen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu verbessern. Ein verbindlicher Standard ist auch hilfreich, um Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen zu schaffen", so die Einschätzung des Instituts.
Der Auftrag
Das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte von 2015 sieht vor, dass das Institut dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Deutschland vorlegt.
Weitere Informationen
Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland 2019/2020
Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG
https://ots.de/hkUcv5
Kurzfassung (deutsch)
https://ots.de/JlfZdA
Kurzfassung (englisch)
https://ots.de/pc7uUl
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMR-Gesetz). Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es wird vom Deutschen Bundestag finanziert.
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Datum: 01.12.2020 - 10:01 Uhr
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