EuGH-Urteil: Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung

EuGH-Urteil: Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung

ID: 1869676

EuGH entscheidet im Abgasskandal verbraucherfreundlich – VW und viele andere Hersteller betroffen



(firmenpresse) - München, 17.12.2020. Der Europäische Gerichtshof schafft Klarheit im Abgasskandal. Autohersteller dürfen keine Abschalteinrichtung verwenden, um die Emissionswerte im Prüfverfahren zu verbessern und dadurch die Zulassung für das Fahrzeug zu erhalten. Solche Abschalteinrichtungen sind illegal, entschied der EuGH mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: C-693/18).

Solche Abschalteinrichtungen seien auch dann nicht zulässig, wenn sie dazu beitragen, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, stellte der EuGH klar. „Damit ist klar: Auch Abschalteinrichtungen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung dürften illegal sein. Die Autohersteller können sich nicht darauf berufen, dass eine solche Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, um den Motor vor Versottung zu schützen. Dieser Argumentation der Autobauer hat der EuGH nunmehr ausdrücklich eine Absage erteilt. Damit trifft die Entscheidung des EuGH nicht nur VW, sondern auch andere Autobauer wie Daimler“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

In dem EuGH - Verfahren ging es ursprünglich um die Verwendung einer Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA 189. Der EuGH hat bestätigt, dass die Manipulations-Software mit deren Hilfe erkannt wurde, ob sich das Auto im Prüfmodus befindet, unzulässig ist. „Auch der BGH hat bereits entschieden, dass VW die Käufer durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der EuGH geht jedoch einen großen Schritt weiter. Sein Urteil betrifft auch andere Abschalteinrichtungen, andere Motoren und andere Hersteller“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Der EuGH folgte in seinem Urteil weitgehend dem Gutachten der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Schlussantrag am 30. April 2020 erklärt, dass Abschalteinrichtungen, die zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führen, nach der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig seien. Ausnahmen seien nur zulässig, um den Motor vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden zu schützen. Dabei sei jedoch ein enger Maßstab anzulegen. Einrichtungen, die dazu dienen, den Motor vor längerfristigen Folgen wie Wertverlust oder Abnutzung zu schützen, zählten nicht zu den zulässigen Ausnahmen.



Der EuGH schloss sich dieser Argumentation an. Das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen nach der Verordnung Nr. 715/2007 würde seiner Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen alleine mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschleiß und Verschmutzung zu bewahren.

„VW, Daimler und andere Hersteller, die beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasreinigung einsetzen, dürften die Gericht kaum noch von der Zulässigkeit der Einrichtung überzeugen können. Besonders pikant ist, dass bei VW-Fahrzeugen mit dem EA 189 nach dem Software-Update ein Thermofenster verwendet wird. Gleiches gilt für den Nachfolgemotor EA 288“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de
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Datum: 18.12.2020 - 13:17 Uhr
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