Beihilfeempfänger können aufatmen. Auch nach Scheidung gewohnter Krankenversicherungsschutz

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ID: 187222
(firmenpresse) - Eine Scheidung bringt viele Umstellungen im Leben mit sich. Wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschied, gehört eine Abstufung der gewohnten Krankenversicherung jedoch nicht zu den Veränderungen, die in Kauf genommen werden müssen. Das Versicherungsportal www.private-krankenversicherung.de informiert, welche Konsequenzen diese Entscheidung hat.

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Beamter den Unterhalt für seine Ex-Frau zu erhöhen, um die gestiegenen Krankenkassenkosten nach der Beitragserhöhung zu decken. Er beharrte auf den vertraglich vereinbarten Krankenversorgungskosten. Nach der Scheidung besaß die Frau weder die Möglichkeit in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, noch den gewohnten Beihilfeanspruch für Angehörige eines Beamten geltend zu machen. Für einen normalen Tarif der privaten Krankenversicherungen reichte der Unterhalt nach der Beitragserhöhung nicht mehr aus. Ein Wechsel in einen günstigeren Grundschutztarif hätte jedoch ein niedrigeres Versorgungsniveau zur Folge gehabt. Laut Urteil des Gerichts sei allerdings der Vorsorgebedarf und Vorsorgeanspruch während der Ehe maßgeblich. Der vereinbarte Betrag orientierte sich am Basistarif und muss bei Eintreten einer Beitragserhöhung entsprechend angepasst werden.

Selbst nach der Scheidung hat der unterhaltsberechtigte Partner einen Anspruch auf den gewohnten Krankenversicherungsschutz. Eine im Vergleich (http://www.private-krankenversicherung.de/vergleich/) zur Situation während der Ehe Verringerung des Umfangs durch eine Abstufung muss nicht hingenommen werden. Für eine eventuelle Versorgungslücke durch gestiegene Krankenversicherungskosten muss der unterhaltspflichtige Partner aufkommen.

Weitere Informationen:
http://news.private-krankenversicherung.de/private-krankenversicherung/nach-scheidung-beihilfeempfaenger-in-pkv-muessen-nicht-abstufen/333917.html


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Datum: 08.04.2010 - 12:19 Uhr
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