Finanzstrafrecht für Privatstiftungen
Finanzstrafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Offenlegungspflichten bei Privatstiftungen
Eine Verletzung dieser Offenlegungsverpflichtungen wird - neben dem Verlust der begünstigten Besteuerung nach § 13 KStG - als Finanzordungswidrigkeit geahndet werden.
Zusätzlich soll eine Verdachtsmeldung des zuständigen Finanzamtes an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesministerium für Inneres erfolgen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Datum: 10.04.2010 - 16:47 Uhr
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