vbw kritisiert Vorgaben als praxisfern und bürokratisch / Brossardt: "Aufwand für die Unternehmen auf notwendiges Minimum beschränken"
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Kritisch beurteilt die vbw auch, dass die geplanten Sorgfaltspflichten in Teilen über die direkten Zulieferer hinausgehen. Das gilt zum Beispiel für die aufwendigen Berichtspflichten, die sich auf die gesamte Lieferkette beziehen. "Diese Regelung ist völlig praxisfern. In der Realität haben Großunternehmen häufig allein mehrere tausend direkte Zulieferer. Bezieht man die nachgelagerten Stufen mit ein, kommt man schnell auf Größenordnungen, die realistischerweise nicht kontrollierbar sind. Das gilt umso mehr, als Unternehmen jenseits der ersten Stufe, auf der entsprechende vertragliche Regelungen bestehen, schlicht die Einflussmöglichkeiten fehlen", stellt Brossardt heraus.
Positiv merkt die vbw an, dass die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen gegenüber früheren Plänen keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat. Brossardt: "Die verbleibende Haftung über andere Gesetze, die Einführung einer Prozessstandschaft und erhebliche Bußgelder konterkarieren diese Erleichterung allerdings. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs sind weitere Vorschriften, Kosten und bürokratische Hürden Gift für die Betriebe. Es gilt, den Aufwand auf ein notwendiges Minimum zu beschränken."
Die vbw betont, dass die deutschen und bayerischen Unternehmen bei der Einhaltung von Sozial-, Arbeits- und Menschenrechtsstandards entlang ihrer Lieferketten hohe Sorgfalt walten lassen. "Aufgabe der Unternehmen ist es in der Tat, geltende Gesetze einzuhalten. Der Wirtschaft kann aber nicht die Verantwortung übertragen werden kann, die Achtung der Menschenrechte durchzusetzen. Die Verbesserung von Rechtsstandards und die Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung in den jeweiligen Ländern sind originär staatliche Aufgaben", so Brossardt.
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Datum: 03.03.2021 - 18:27 Uhr
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