Keine Schlechterstellung von Kommunen bei der EU-Neuregelung von Zahlungsverzug

Keine Schlechterstellung von Kommunen bei der EU-Neuregelung von Zahlungsverzug

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Keine Schlechterstellung von Kommunen bei der EU-Neuregelung von Zahlungsverzug



(pressrelations) - Einführung eines Sonderprivatrechts für öffentliche Stellen begegnet grundlegenden verfassungs- und rechtspolitischen Bedenken

Die EU-Kommission plant die Neufassung einer Richtlinie, die die Folgen des Zahlungsverzugs grundlegend ändern würde. Dazu erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Grosse-Brömer MdB, und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, Dr. Stephan Harbarth MdB:

Die Initiative der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist grundsätzlich begrüßenswert. Insbesondere die Kommunen dürfen dabei aber nicht unangemessen benachteiligt werden.

Klar ist, dass wegen der derzeit herrschenden restriktiven Kreditvergabe Schuldner gezwungen werden müssen, fällige Rechnungen umgehend zu begleichen. Für das Funktionieren unserer Sozialen Marktwirtschaft ist es unabdingbar, dass den Unternehmen ? insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ? ausreichende Liquidität zur Verfügung steht.

Das angestrebte Ziel, Zahlungsverzug noch wirksamer zu bekämpfen, darf indes nicht zu Lasten der Vertragsfreiheit gehen. Diese ist als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit grundgesetzlich geschützt. So muss die individualvertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen nach wie vor möglich bleiben.

Auch die von der Kommission geplante Einführung eines Sonderprivatrechts für öffentliche Stellen begegnet grundlegenden verfassungs- und rechtspolitischen Bedenken. So dürfen Kommunen und andere öffentliche Stellen nicht durch besonders strenge Sanktionen im Falle des Zahlungsverzugs gegenüber privaten Unternehmen unangemessen benachteiligt werden. Der Kommissionsentwurf schießt hier an einigen Stellen weit über das Ziel hinaus.

So ist nicht nachvollziehbar, weshalb öffentliche Stellen neben den ohnehin schon nach geltendem Recht zu zahlenden Verzugszinsen auch noch eine Pauschalentschädigung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtsumme leisten sollen. Und das unabhängig davon, ob sie einen Tag oder eine lange Zeit im Verzug sind. Eine solche Pauschalentschädigung ist abzulehnen. Sie ist nicht nur unangemessen, sondern wäre auch eine nicht zu rechtfertigende Zusatzbelastung für die Steuerzahler. Steuergelder sollten verantwortungsbewusst und zukunftsorientiert eingesetzt und nicht für übertriebene Strafzahlungen vergeudet werden.



Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird sich daher im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen und der Steuerzahler für Verbesserungen des Kommissionsentwurfs einsetzen.


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Datum: 20.04.2010 - 19:17 Uhr
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