Ja zum Insektenschutzgesetz / So wird "Natur auf Zeit" zum Erfolgsmodell auf Dauer
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Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes der Bundesregierung (kurz: Insektenschutzgesetz) auf Grundlage des Aktionsprogramms Insektenschutz unter der Überschrift "Gemeinsam wirksam gegen das Insektensterben" leitet mit dem aktuellen Beschluss des Bundestages eine Trendwende für die Gesteinsbranche ein. So sieht das Gesetz für die Gesteinsbranche die Stärkung des Konzeptes "Natur auf Zeit" vor. Das heißt, dass zeitweise aus Naturschutzperspektive positive Veränderungen auf bestimmten Flächen zugelassen werden, ohne dass Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu befürchten sind. Ohnehin haben es Gesteinsbetriebe zumeist mit Arten - auch und besonders seltener Insektengattungen - zu tun, die als Habitatsspezialisten auf sich ändernde Lebensräume angewiesen sind und sich durch eine hohe Mobilität auszeichnen.
Die von der Steine- und Erdenindustrie gemeinsam mit dem NABU verfolgte Gesetzesinitiative zur Etablierung eines nutzungsintegrierten Biodiversitätsmanagement in deutschen Gewinnungsstätten hat damit eine gesetzliche Regelung erfahren. Fixiert wurden neben den allgemeinen Regelungen zu "Natur auf Zeit" nun auch erstmals Ermächtigungsgrundlagen speziell für die mineralische Rohstoffgewinnung und gesondert für die übrigen Industriezweige zum Erlass einer Rechtsverordnung.
MIRO-Geschäftsführerin Dr. Ipek Ölcüm, beim Bundesverband zuständig für die rechtlichen Belange in Bezug auf Rohstoffsicherung und Umweltschutz, begrüßt den erreichten Stand und hofft: "Nun sollte zeitnah und praxistauglich die Rechtsverordnung nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen seitens der Gesteinsunternehmen regeln. Durch Nutzung, Pflege und das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von ein bis in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Rohstoffgewinnung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, hieße dann, nicht mehr gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu verstoßen".
Es sei ein langer Weg bis hierhin gewesen, so Dr. Ölcüm weiter. Sowohl die deutschen Gesteinsunternehmen als auch der Naturschutz und ebenso die Naturschutzbehörden hätten nun aber, sobald sich die Rechtsverordnung realisiert habe, die von allen Seiten gewünschte Rechtssicherheit.
Konkret bedeutet das: Sobald die Rechtsverordnung vorliegt, können Gesteinsunternehmen in Deutschland auf freiwilliger Basis ein nutzungsintegriertes Biodiversitätsmanagement etablieren und somit zeigen, dass sie nicht nur bedeutsame Rohstoffe gewinnen, sondern zeitgleich die Artenvielfalt aktiv fördern.
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Datum: 25.06.2021 - 08:04 Uhr
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