Online-Casino muss Spieler rund 54.500 Euro zurückzahlen
Landgericht Mainz verurteilt Anbieter von Online-Glücksspiel zur Erstattung der Verluste – Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag
Laut Glücksspielvertrag ist das Online-Glücksspiel in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten gewesen. „Das Verbot umfasst schon das Anbieten von Glücksspielen im Internet. Den Anbietern, die ihren Sitz oft im EU-Ausland, z.B. in Malta haben, war dieses Verbot durchaus bewusst. Das hat sie aber nicht davon abgehalten, Online-Glücksspiele trotzdem anzubieten. Die Konsequenz ist, dass die Spieler ihr verlorenen Geld von den Anbietern zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der in Rheinland-Pfalz wohnhafte Kläger von September 2017 bis Oktober 2019 immer wieder am „Spieltisch“ des Online-Casinos Platz genommen. Die Einsätze wurden von seinem Konto in Deutschland abgebucht. Im Laufe der Zeit haben sich die Verluste auf knapp 54.500 Euro angehäuft. Das Geld wollte der nach eigenen Angaben spielsüchtige Kläger von der Anbieterin zurückhaben, weil das Online-Glücksspiel gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in seiner bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung verstoßen habe.
Seine Klage hatte Erfolg. Das LG Mainz bestätigte, dass durch das Angebot des Online-Glücksspiels gegen den Glückspielstaatsvertrag verstoßen wurde. Die vertraglichen Regelungen zwischen Spieler und Anbieter seien daher nichtig und die Spieleinsätze des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf die Erstattung seiner Verluste in Höhe von rund 54.500 Euro, so das Gericht.
„An dem Schadenersatzanspruch des Klägers ändert sich durch die seit dem 1. Juli 2021 geltenden Lockerungen des Glückspielstaatsvertrags nichts. Die Änderungen wirken sich nicht rückwirkend aus und vor dem 1. Juli 2021 war das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten“, so Rechtsanwalt Cocron.
Auch nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags darf Online-Glücksspiel in Deutschland nur angeboten werden, wenn der Anbieter eine entsprechende Lizenz für das Angebot in Deutschland hat und sich an strenge Vorgaben hält.
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Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de
Datum: 15.07.2021 - 16:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Istvan Cocron
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