Lohnsteuerhilfevereine beraten bei der Steuererklärung

Lohnsteuerhilfevereine beraten bei der Steuererklärung

ID: 192034

Lohnsteuerhilfevereine dürfen seit 2009 mehr Steuerpflichtige beraten als zuvor.
Auch Gehaltsempfänger mit Kapitalerträgen gehören dazu, wenn diese darauf verzichten, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung zu deklarieren oder bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.




(firmenpresse) - Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 behalten die Geldinstitute automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und führen diese an

das Finanzamt ab.
Findet sich der Steuerpflichtige damit ab und verzichtet er später auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, kann er auf jeden Fall

seine Steuererklärung von einer Lohnsteuerhilfe fertigen lassen, falls er ein Gehalt bezieht. Die Höhe seiner Kapitalerträge ist dann

unerheblich.
Die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) hindern die Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein nur noch dann, wenn die

Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung deklariert werden und diese Kapitalerträge 13.000 EURO jährlich (Ehepaare 26 000

EURO) übersteigen.
Für den Beitritt zu einer Lohnsteuerhilfe gilt: Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins können nur Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre

sein, die Arbeitslohn, Rente oder Versorgungsbezüge beziehen. Hinzu kommen dürfen noch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Ob bei Einhaltung von Abgeltungsteuer durch die Geldinstitute die Einreichung einer Steuerklärung sinnvoll ist, bedarf einer individuellen

Prüfung.
Denn häufig ist die Abgabe einer Steuererklärung mangels Steuerpflicht oder geringem Steuersatz angezeigt. Zinsen, Dividenden und

Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind.

Insbesondere Rentner zahlen oft gar keine Steuern, auch wenn sie keine Kapitalerträge erzielt haben. Nicht selten entfällt die

Steuerpflicht gänzlich. Wird der Grundfreibetrag nicht übertroffen, weil das gesamte Einkommen diesen Betrag nicht erreicht, entsteht keine

Steuerpflicht. Mit Hilfe der Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich der Steuerpflichtige etwaig einbehaltene Abgeltungsteuer



erstatten lassen.
Ist der Steuersatz geringer als 25 %, werden Kapitaleinkünfte auch nur mit diesem geringeren Steuersatz besteuert. Als Faustformel gilt:

Bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 15.000 EURO (Verheiratete 30.000 EURO) liegt der Steuersatz regelmäßig unter 25 %. Ziehen Sie

ihren letzten Steuerbescheid zu Rate und dividieren Sie die Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen. Ist das Ergebnis kleiner

als 0,25, so lohnt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

http://www.lohnsteuerhilfeverein.biz ist das Portal für alle Themen rund um die Steuererklärung und die Lohnsteuerhilfe. Zahlreiche Rechner

und Formulare sowie Fachbeiträge von Experten sorgen für ein nutzerorientiertes Angebot. Schwerpunkt ist die Lohnsteuer, die bei

nichtselbständigen Steuerpflichtigen vom Gehalt einbehalten wird. Es wird konkrete Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung

geleistet, aber auch andere Steuern werden thematisiert, so zum Beispiel die Abgeltungsteuer und die Erbschaftsteuer. Steuertipps, wie sich

Werbungskosten von der Steuer absetzen lassen, runden das Angebot ab. Verantwortlich zeichnet der Mannheimer Steueranwalt Thomas Disqué.



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Klaus Schmid
Dörrhorststr. 2
67059 Ludwigshafen
Tel: 0621/51072
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Datum: 22.04.2010 - 15:37 Uhr
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