Lohnsteuerhilfevereine beraten bei der Steuererklärung
Lohnsteuerhilfevereine dürfen seit 2009 mehr Steuerpflichtige beraten als zuvor.
Auch Gehaltsempfänger mit Kapitalerträgen gehören dazu, wenn diese darauf verzichten, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung zu deklarieren oder bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

(firmenpresse) - Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 behalten die Geldinstitute automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und führen diese an
das Finanzamt ab.
Findet sich der Steuerpflichtige damit ab und verzichtet er später auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, kann er auf jeden Fall
seine Steuererklärung von einer Lohnsteuerhilfe fertigen lassen, falls er ein Gehalt bezieht. Die Höhe seiner Kapitalerträge ist dann
unerheblich.
Die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) hindern die Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein nur noch dann, wenn die
Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung deklariert werden und diese Kapitalerträge 13.000 EURO jährlich (Ehepaare 26 000
EURO) übersteigen.
Für den Beitritt zu einer Lohnsteuerhilfe gilt: Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins können nur Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre
sein, die Arbeitslohn, Rente oder Versorgungsbezüge beziehen. Hinzu kommen dürfen noch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Ob bei Einhaltung von Abgeltungsteuer durch die Geldinstitute die Einreichung einer Steuerklärung sinnvoll ist, bedarf einer individuellen
Prüfung.
Denn häufig ist die Abgabe einer Steuererklärung mangels Steuerpflicht oder geringem Steuersatz angezeigt. Zinsen, Dividenden und
Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind.
Insbesondere Rentner zahlen oft gar keine Steuern, auch wenn sie keine Kapitalerträge erzielt haben. Nicht selten entfällt die
Steuerpflicht gänzlich. Wird der Grundfreibetrag nicht übertroffen, weil das gesamte Einkommen diesen Betrag nicht erreicht, entsteht keine
Steuerpflicht. Mit Hilfe der Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich der Steuerpflichtige etwaig einbehaltene Abgeltungsteuer
erstatten lassen.
Ist der Steuersatz geringer als 25 %, werden Kapitaleinkünfte auch nur mit diesem geringeren Steuersatz besteuert. Als Faustformel gilt:
Bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 15.000 EURO (Verheiratete 30.000 EURO) liegt der Steuersatz regelmäßig unter 25 %. Ziehen Sie
ihren letzten Steuerbescheid zu Rate und dividieren Sie die Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen. Ist das Ergebnis kleiner
als 0,25, so lohnt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
http://www.lohnsteuerhilfeverein.biz ist das Portal für alle Themen rund um die Steuererklärung und die Lohnsteuerhilfe. Zahlreiche Rechner
und Formulare sowie Fachbeiträge von Experten sorgen für ein nutzerorientiertes Angebot. Schwerpunkt ist die Lohnsteuer, die bei
nichtselbständigen Steuerpflichtigen vom Gehalt einbehalten wird. Es wird konkrete Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung
geleistet, aber auch andere Steuern werden thematisiert, so zum Beispiel die Abgeltungsteuer und die Erbschaftsteuer. Steuertipps, wie sich
Werbungskosten von der Steuer absetzen lassen, runden das Angebot ab. Verantwortlich zeichnet der Mannheimer Steueranwalt Thomas Disqué.
Klaus Schmid
Dörrhorststr. 2
67059 Ludwigshafen
Tel: 0621/51072
email: kschmid007(at)web.de
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Datum: 22.04.2010 - 15:37 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 192034
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Kategorie:
Finanzwesen
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Freigabedatum: 22.04.2010
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