Das gesetzliche Erbrecht
Patrick Stach von der Stach Rechtsanw?lte AG erkl?rt grundlegendes ?ber das Thema Erbrecht.

(firmenpresse) - Patrick Stach ist Rechtsanwalt und befasst sich mit seinen Kanzleipartnern mit den unterschiedlichsten Themengebieten. Ein Themengebiet ist das Erbrecht. Bereits der Trauerfall in einer Familie ist in vielen F?llen ein Schock, wei? Patrick Stach. Umso schwieriger wird es, wenn danach die Streitigkeiten um das Erbe beginnen. Aber selbst wenn das Erbe harmonisch abl?uft, sind einige Dinge zu beachten.
Daher nachgefragt bei Patrick Stach von Stach Rechtsanw?lte AG (https://stach.ch/):
Was regelt das gesetzliche Erbrecht?
Wie sind die Verwandtschaftsverh?ltnisse geregelt?
Was erbt der Ehepartner?
Gibt es einen Pflichtteil?
WAS REGELT DAS GESETZLICHE ERBRECHT?
Das gesetzliche Erbrecht regelt, so Patrick Stach, den grunds?tzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes zwischen den Hinterbliebenen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht. Mit dem Tod gehen s?mtliche Verm?genswerte auf die Erbengemeinschaft ?ber, erl?utert Stach. Das gesetzliche Erbrecht tritt in Kraft, wenn:
Kein Testament aufgesetzt wurde.
Eine letztwillige Verf?gung des Verstorbenen vorliegt, diese jedoch wegen eines Formfehlers ung?ltig ist.
Das vorliegende Testament nur einen Teil des Nachlasses regelt.
Die Erben oder ein Teil der Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen oder ein Verzicht auf das Erbe vereinbart wurde.
Die Erbschaft vom eingesetzten Erben nicht angetreten werden kann, weil dieser bereits selbst verstorben ist.
WIE SIND VERWANDSCHAFTSVERH?LTNISSE GEREGELT?
Im gesetzlichen Erbrechtwerden drei unterschiedliche Erblinien unterschieden, wei? Patrick Stach. Die genaue Bezeichnung hierf?r ist Parentel. Grunds?tzlich ist die Parentel nacheinander erbberechtigt. Es gibt die:
Parentel der ersten Ordnung: Nachkommen des Verstorbenen, es wird zu gleichen Teilen geerbt. Sind die direkten Kinder bereits verstorben, treten die Enkel beziehungsweise Urenkel an deren Stelle.
Parentel der zweiten Ordnung: Diese tritt in Kraft, wenn aus der ersten Parentel keine Nachkommen mehr leben. Zu dieser Ordnung geh?ren die direkten Verwandten des Verstorbenen, also Mutter, Vater oder Geschwister. Gibt es auf einer Seite keine Nachfahren, erbt automatisch die andere Seite.
Parentel der dritten Ordnung: Darunter fallen die Gro?eltern und deren Nachkommen.
Adoptierte Kinder sind den direkten Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt und z?hlen demnach zur ersten Parentel. Stiefkinder hingegen haben keinen Erbanspruch und demzufolge keinen Platz in der Erbreihenfolge. Stiefkinder sind in einem Testament extra zu erw?hnen, erkl?rt Stach.
WAS ERBT DER EHEPARTNER?
War der Verstorbene verheiratet, so greift das Ehegattenerbrecht, er?rtert Patrick Stach. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben im Schweizer Erbrecht eine Sonderstellung. Grunds?tzlich werden Ehepartner nach dem gesetzlichen Erbrecht der ersten Parentel zugeordnet und erhalten den gleichen Erbteil wie die direkten Nachkommen. Jedoch kann ein Ehegatte niemanden aus der zweiten Parentel verdr?ngen, beschreibt Patrick Stach. Das bedeutet: Gibt es au?er dem Ehepartner oder Lebenspartner keine direkten Nachkommen, dann erben die Angeh?rigen der zweiten Parentel neben dem Ehegatten ebenfalls einen Teil.
GIBT ES EINEN PFLICHTTEIL?
Das gesetzliche Erbrecht bestimmt den Umfang des gesetzlichen Erbes ganz genau. Dabei ist der Umfang beziehungsweise die H?he des gesetzlichen Erbes abh?ngig von der Erbkonstellation. Hierbei flie?t beispielsweise mit ein, ob der Verstorbene einen Ehepartner, Kinder, nur ein Kind oder weder einen Ehepartner noch Kinder hinterl?sst. Hinterl?sst der Verstorbene beispielsweise 6 Kinder, so erh?lt jedes dieser Kinder, nach dem gesetzlichen Erbrecht, ein Sechstel des Verm?gens. Gibt es zu den 6 Kindern noch eine Ehefrau, f?hrt Stach weiter fort, so erh?lt die Ehefrau die eine H?lfte des Verm?gens und die andere H?lfte wird unter den 6 Kindern aufgeteilt. Hat der Verstorbene nur eine Frau, dann erbt die Ehefrau drei Viertel und das ?brige Viertel wird in der zweiten Parentel aufgeteilt. Im gesetzlichen Erbrecht ist auch der Pflichtteil geregelt, verr?t Patrick Stach. Den Anspruch darauf haben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Verstorbenen. Welche H?he dabei anf?llt, ist abh?ngig von der Erbenkonstellation. Grunds?tzlich gilt, dass die Verteilung des Erbes, auch mit einem Testament, nicht willk?rlich erfolgen kann. Ein Testament kann die Pflichtteilsanspr?che nicht au?er Kraft setzen. Damit wird sichergestellt, dass keine erbberechtigte Person ?bergangen werden kann. Ist dies dennoch der Fall, kann der Anspruch entsprechend eingeklagt werden, erl?utert Rechtsanwalt Patrick Stach (https://stach.ch/) abschlie?end.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 14.09.2021 - 20:32 Uhr
Sprache: Deutsch
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