Arbeitsrecht in der Schweiz
Dr. Patrick Stach ?ber das Arbeitsrecht in der Schweiz

(firmenpresse) - Die Sicherung und Wahrung des eigenen Arbeitsplatzes sind den Menschen heute immer wichtiger, wie Patrick Stach wei?. Daher werden auch viele Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, die aus arbeitsrechtlicher Sicht eigentlich gar nicht zul?ssig w?ren. Was das Arbeitsrecht ist, was in den Gesetzen des Staates steht und ob es einen K?ndigungsschutz gibt, erkl?rt uns Rechtsanwalt Patrick Stach von der Stach Rechtsanw?lte AG (https://stach.ch/) (St. Gallen).
WAS IST DAS ARBEITSRECHT?
Grunds?tzlich ist das Verh?ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt. Genauer bedeutet dies, dass das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerschutz dient und die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Besch?ftigten regelt. Basis daf?r bilden das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Mitwirkungsgesetz (MwG). Diese Gesetze werden mit Gesamtarbeitsvertr?gen (GAV) zwischen den Sozialpartnern erg?nzt. Die Unternehmen selbst k?nnen weitere Aspekte zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma, dem Arbeitgeber, definieren. In der Regel sind dies Pr?zisierungen der im GAV genannten Vereinbarungen, erfahren wir von Patrick Stach. Der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss alle anderen Vertr?ge und Gesetze beachten. Er kann jedoch weitere Rechte und Bestimmungen beinhalten, erl?utert Stach. Allgemein l?sst sich das Arbeitsrecht in drei Bereiche untergliedern:
?ffentliches Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht
WAS STEHT IN DEN GESETZEN DES STAATES?
Im Obligationenrecht sind allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt. Diese minimalen gesetzlichen Vorschriften gelten f?r alle Unternehmen. So wird im OR unter anderem die Arbeitsvertragsform geregelt. Die unterschiedlichen Vertragsformen, die darin geregelt sind, sind:
Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR
Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR
Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR
Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR
Gesamtarbeitsvertr?ge/GAV, Art. 356 bis 360 OR
Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 OR
Das Arbeitsgesetz ist ?ffentliches Recht, informiert Patrick Stach. Das Arbeitsgesetz und die zugeh?rigen Verordnungen regeln den Schutz der Arbeitnehmenden, wie die Festlegung der H?chstarbeitszeiten.
Die Gesamtarbeitsvertr?ge regeln die allgemeinen Bestimmungen f?r eine Branche. Der Mindestrahmen wird in einem privatrechtlichen Vertragswerk erweitert und den Bed?rfnissen des entsprechenden Arbeitsplatzes beziehungsweise f?r das jeweilige Unternehmen angepasst. Falls der GAV f?r ein bestimmtes Problem keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (OR, ArG, MwG), f?hrt Patrick Stach weiter aus.
GIBT ES EINEN K?NDIGUNGSSCHUTZ?
Der K?ndigungsschutz soll Arbeitnehmer vor der K?ndigung zu ung?nstigen Zeitpunkten sch?tzen. Grunds?tzlich besteht in der Schweiz im privaten Arbeitsrecht K?ndigungsfreiheit. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, erl?utert Patrick Stach. Auch ist eine K?ndigung ohne einen berechtigten Anlass m?glich. Ein Anwalt f?r Arbeitsrecht wird jedoch ?berpr?fen, ob eine missbr?uchliche K?ndigung vorliegt und der allgemeine K?ndigungsschutz greift. Nach Ablauf der Probezeit, die in der Regel zwischen ein bis maximal drei Monate dauert, darf das Arbeitsverh?ltnis nicht gek?ndigt werden:
Wenn der Arbeitnehmer Milit?rdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und w?hrend vier Wochen vor und nach dem Dienst.
Wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist. Im ersten Dienstjahr sind dies 30 Tage, bis zum 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
W?hrend der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.
W?hrend der Arbeitnehmer, mit Erlaubnis des Arbeitgebers an einer durch eine Bundesbeh?rde angeordneten Dienstleistung f?r eine Hilfsaktion im Ausland t?tig ist.
Weiter erfahren wir von Rechtsanwalt Patrick Stach, dass fristlose K?ndigungen nur in seltenen F?llen m?glich sind. Hierf?r muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Arbeitgeber. Liegt kein triftiger Grund vor, ist die K?ndigung zwar nicht rechtm??ig, aber nicht ung?ltig. In diesem Fall erh?lt der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung seines Gehaltes, das auch bei einer rechtm??igen K?ndigung, mit Einhaltung der K?ndigungsfristen, f?llig gewesen w?re. Zudem erh?lt der fristlos gek?ndigte Arbeitnehmer, nach gerichtlichem Ermessen, eine Entsch?digung im Umfang von maximal sechs Monatsl?hnen. Eine fristlose K?ndigung ist auch w?hrend einer Sperrfrist (vergleiche "K?ndigung zur Unzeit") zul?ssig, sofern wichtige Gr?nde vorliegen, erkl?rt Patrick Stach (https://stach.ch/) abschlie?end.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 14.09.2021 - 21:02 Uhr
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