Ansprüche im Dieselskandal gegen Volkswagen verjähren erst nach 10 Jahren: Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN erstreitet vor dem OLG Stuttgart positives Urteil nach § 852 BGB
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Die Serie von verbraucherfreundlichen Urteilen im VW-Abgasskandal setzt sich fort: Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN konnte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Forderungen ihres Mandanten nach § 852 BGB durchsetzen. Demzufolge verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer unerlaubten Handlung erst nach zehn Jahren. Das Fahrzeug des Klägers ist vom Abgasskandal mit dem Motor der Baureihe EA189 betroffen.
In dem Fall vor dem Landgericht Ellwangen (Jagst) ging es um einen VW Tiguan, den der Kläger 2013 zu einem Neupreis von 41.500 Euro erworben hatte. Der Kläger machte in seiner Klage den Restschadenersatzanspruch aus § 852 BGB geltend. Nach dieser Rechtsnorm kann der Geschädigte verlangen, was der Schädiger aufgrund einer deliktischen Handlung nach den Grundlagen einer ungerechtfertigten Bereicherung erlangt hat. Das Landgericht hatte den Anspruch aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist zwar nicht als verjährt angesehen, wies den Anspruch jedoch mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten.
Zudem entspreche allein der Abzug der an den Vertragshändler gezahlten Händlermarge vom Kaufpreis nicht dem wirtschaftlichen Gewinn für das Kraftfahrzeug und damit der konkreten Bereicherung auf Beklagtenseite im Einzelfall. Von der Händlermarge sei zusätzlich noch der Gebrauchsvorteil in Abzug zu bringen. Damit beim Kläger ein Schaden entstanden sei, müsse die Händlermarge mindestens 19 Prozent des Kaufpreises betragen.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein - mit Erfolg: Das OLG Stuttgart verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 26.535,50 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das OLG stellte insbesondere klar, dass für den Schaden eine wirtschaftliche und keine unmittelbare Vermögensverschiebung maßgeblich ist. Insoweit ist es unschädlich, dass das Fahrzeug bei einem Vertragshändler der Beklagten erworben wurde.
Der Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich zum Zweck der Verjährungshemmung bei der Musterfeststellungsklage hätte anmelden können. Ferner folgte das OLG Stuttgart den Argumentationen der Klägerseite: Es erkannte den Schaden durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (Kauf eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung) an und erteilte den landgerichtlichen Ausführungen, wonach ein fortbestehender wirtschaftlicher Schaden notwendig sei, eine klare Absage. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags stimmte das OLG einer Händlermarge von 15 Prozent zu. Diese Marge ist vom Kaufpreis nebst dem Gebrauchsvorteil in Abzug zu bringen, sodass dem Kläger der bezifferte Schaden in Höhe von 26.545,50 EUR zugesprochen wurde.
Weil immer mehr Urteile zugunsten der Kläger ausfallen, sind die Chancen betrogener Verbraucher, sich vor Gericht gegen VW durchzusetzen, enorm gestiegen. Für Karl Koppatz von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN, federführender Anwalt der Klägerseite, stellt auch dieses verbraucherfreundliche Urteil klar, dass der Abgasskandal noch nicht vorbei ist. "Es ist ein klares Signal an Verbraucher, auch weiterhin Ihre Ansprüche durchzusetzen", so Koppatz.
Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN setzt sich bundesweit für die Rechte von Autokäufern ein. Als eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal vertritt sie über 14.000 Mandaten gegen die Autohersteller. Sie hat bereits mehr als 500 Urteile (https://www.rueden.de/urteile/) vor deutschen Land- und Oberlandesgerichten und Entscheidungen vor dem Bundesgerichtshof bewirkt. In einer kostenlosen Erstberatung (https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/) können geschädigte Verbraucher sich informieren, ob sich eine Klage in ihrem Fall lohnt.
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Datum: 04.10.2021 - 11:43 Uhr
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