Prämiensparverträge: Abschließende Zinsberechnung steht weiter aus / Bundesgerichtshof macht Vorgaben und verweist zurück an Oberlandesgericht Dresden
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Heute hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einer mündlichen Verhandlung über die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. (VZS) gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (SKL) entschieden.
Im Rahmen einer Musterfeststellungsklage (MFK) hat das Gericht geurteilt zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen. Konkret geht es um Sparverträge aus den Jahren 1994 bis 2006.
"Diese Prämiensparverträge waren für unsere Kunden außerordentlich vorteilhaft. Die Gesamtverzinsung einschließlich Prämie lag viele Jahre erheblich über dem Marktniveau. Zudem gab es einen flexiblen Zugriff auf das Sparvermögen für die Sparerinnen und Sparer", sagt Johannes Friedemann, Pressesprecher der SKL.
Der BGH hat mit seinem Urteil Vorgaben zur Zinsberechnung gemacht. So haben die Richter klargestellt, dass der Abstand von einem Referenzzinssatz relativ und nicht absolut berechnet werden muss. Das weicht von dem ab, was bislang branchenüblich gewesen ist.
Zum Referenzzinssatz selbst, der den Zinsberechnungen zugrunde liegt, hat sich der BGH dagegen nicht festgelegt. Hierzu hat das höchste Gericht die Klage an das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurückverwiesen. Daher wird die Frage der abschließenden Zinsberechnung nun vom OLG Dresden durch Sachverständigengutachten zu klären sein.
Das heutige Urteil schafft ein Stück Rechtssicherheit, führt allerdings noch nicht zu einer abschließenden Klärung möglicher Ansprüche von Verbrauchern und demzufolge auch nicht zu Zahlungsansprüchen im Einzelfall.
Der heutigen Verhandlung in Karlsruhe vorangegangen war ein Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020. Das OLG hatte seinerzeit der Klage lediglich in Teilen stattgegeben. Beide Parteien hatten daraufhin gegen das OLG-Urteil die ausdrücklich zugelassene Revision eingelegt.
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Datum: 06.10.2021 - 16:42 Uhr
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