Gesetzliche Unfallversicherung: Hochschulen müssen Studierenden kostenfreie Tests anbieten, sofern das Bundesland keine anderslautenden Vorgaben macht
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Grundsätzlich sind Hochschulen verpflichtet, ihren Studierenden kostenfreie Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Darauf weist der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin. Neben den übrigen etablierten Maßnahmen des Infektionsschutzes bilden regelmäßige Tests und eine möglichst hohe Impfquote bei den Beschäftigten und den Studierenden die Grundlage für eine dauerhafte Rückkehr der Studierenden an die Hochschulen. Ausnahmen davon können sich lediglich in Bundesländern ergeben, die den Infektionsschutz im Präsenzstudium gesetzlich anders regeln.
Trotz der aktuell steigenden Inzidenzen bieten viele Hochschulen ihre Veranstaltungen inzwischen wieder in Präsenz an. Studierende dürfen dabei an Seminaren und Vorlesungen teilnehmen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Einige Länder kommen dabei weiterhin für die Tests auf, andere jedoch nicht. Rechtlich gesehen müssen die Hochschulen ihren Studierenden zweimal wöchentlich einen kostenfreien Antigentest anbieten, wenn diese an Präsenzveranstaltungen teilnehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn das Bundesland diesen Sachverhalt in einer Landesverordnung ausdrücklich anders geregelt hat.
Der Grund dafür ist im Arbeitsschutzrecht zu finden: Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgebende verpflichtet, ihren Beschäftigten kostenfrei Antigentests auf das Coronavirus anzubieten, wenn diese in Präsenz arbeiten. Studierende gelten zwar nicht als Beschäftigte und werden von der Arbeitsschutzverordnung nicht unmittelbar erfasst. Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nimmt das staatliche Arbeitsschutzrecht jedoch auch für Studierende in Bezug. Es hat somit mittelbar den Status einer Unfallverhütungsvorschrift und schützt so auch die Studierenden. Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sind für die versicherten Betriebe und Einrichtungen verbindliches Recht. Die Testangebotspflicht besteht so lange, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes dies vorsieht. Sie ist aktuell bis zum 24. November 2021 befristet.
"Studierende waren lange Zeit die 'Vergessenen der Pandemie'", sagt Dr. Hans-Joachim Grumbach, Leiter des Sachgebietes Hochschulen und Forschungseinrichtungen der DGUV: "Die Einschränkungen der vergangenen Monate waren für viele eine schwere Belastung, gerade auch für junge Erwachsene. Dass die Universitäten nun auch wieder in den Präsenzbetrieb übergehen, ist wichtig - für den Studienerfolg, aber auch für die Gesundheit der Studierenden. Das dürfen wir nicht gefährden. Viele junge Menschen haben sich impfen lassen und an diejenigen, die dies noch nicht getan haben, aber tun könnten, möchte ich appellieren: #ImpfenSchützt. Auf Schutzmaßnahmen sollten wir dennoch nicht verzichten. Neben Hygiene, Masken und regelmäßigem Lüften gehören auch Tests dazu."
Weitere Hinweise zum Infektionsschutz an Hochschulen sowie eine Muster-Gefährdungsbeurteilung enthält der Schutzstandard Hochschulen der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist auf der Website (https://www.dguv.de/corona-bildung/hochschulen/index.jsp) der DGUV abrufbar.
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Datum: 08.11.2021 - 10:00 Uhr
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