ARAG Verbrauchertipps

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ID: 1943685

Kita-Platz | Krankenhaus-Daten | Zwischenablesung



(firmenpresse) - Fünf Kilometer zur Kita sind zumutbar

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es für Eltern zumutbar ist, ihren Nachwuchs in eine bis zu fünf Kilometer entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Auch ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten Fahrzeit jeweils fürs Hinbringen und Abholen, egal mit welchem Verkehrsmittel, ist zumutbar. In einem konkreten Fall lehnten Eltern das Angebot eines Ganztags-Kita-Platzes ab, weil er ihrer Ansicht nach zu weit von ihrem Wohnort entfernt war. Sie pochten dabei auf ihr Recht auf einen Kita-Platz und verlangten vom Träger, ihr Kind in einer näher gelegenen Kindertagesstätte unterzubringen, obwohl es dort lange Wartelisten gab. Der Fall landete vor Gericht und die Eltern hatten das Nachsehen: Der Weg von zehn Autominuten oder 30 Minuten mit anderen Verkehrsmitteln zur angebotenen Einrichtung war durchaus zumutbar (Verwaltungsgericht Halle, Az.: 3 B 175/20). Auch die gegen den Beschluss des Gerichts eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier machten die Eltern geltend, dass sie unter Berücksichtigung von Wartezeiten an der Straßenbahnhaltestelle unter Umständen länger für den Weg zur Kita bräuchten. Dieses Argument ließ das angerufene Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt nicht gelten: Ungünstige Verkehrslagen hätten keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte, sondern seien Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos (Az.: 4 M 48/20).



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Krankenhaus muss Patienten-Daten kostenlos herausgeben

Es ging um sechs Euro plus Portokosten. So viel hätte es gekostet, der Patientin die Unterlagen ihrer Behandlung auf einem USB-Stick zuzusenden. Doch die Klinik weigerte sich und beharrte auf einer Kostenübernahmeerklärung. Die Patientin, nach deren Ansicht die Behandlung fehlerhaft verlaufen war, weigerte sich jedoch und forderte die kostenlose Herausgabe der vollständigen Behandlungs-Dokumentation als PDF-Dokument. Dabei bezog sie sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in deren Anwendungsbereich nach Auskunft der ARAG Experten auch die Speicherung gesundheitsbezogener Daten fällt. Vor Gericht zog die Klinik den Kürzeren: Der Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe ihrer vollständigen Daten war gerechtfertigt, auch ohne Angabe, wofür sie die Unterlagen benötigt (Landgericht Dresden, Az.: 6 O 76/20).





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Zwischenablesung bei Auszug: Wer zahlt?

Wird ein Mietverhältnis beendet, ist es üblich, dass der Stromversorger eine Zwischenablesung vornimmt. So ist gewährleistet, dass der Verbrauch des neuen Mieters bei Null beginnt. In der Regel verlangen Versorgungsbetriebe eine Gebühr für diese Ablesung außer der Reihe. Doch wer muss diese Kosten übernehmen? Ex-Mieter, Vermieter oder gar künftiger Mieter? Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2007 (Az.: VIII ZR 19/07), wonach der Vermieter die Kosten tragen muss, da es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt. In einem konkreten Fall wollte ein vermeintlich cleverer Vermieter diese Entscheidung jedoch umgehen, indem er in seinen Mietverträgen die Kostenübernahme von Zwischenablesungen durch die Mieter festgelegt hatte. Das angerufene Landgericht Leipzig erteilte dem unter Verweis auf die BGH-Entscheidung eine Absage. Denn die Kosten seien, egal unter welcher Überschrift oder Bezeichnung sie im Mietvertrag genannt werden, keine umlagefähigen Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter zahlen muss. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter daher unangemessen (Az.: 8 O 1620/18).



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 25.11.2021 - 10:35 Uhr
Sprache: Deutsch
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