Angestellt oder selbstständig- Wie das neue Statusfeststellungsverfahren funktioniert

Angestellt oder selbstständig- Wie das neue Statusfeststellungsverfahren funktioniert

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(PresseBox) - Ab 1. April 2022 gibt es ein neues Statusfeststellungsverfahren. Was Unternehmen beachten sollten und wie sie es nutzen können, das fasst Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis zusammen. Und er weiß auch, wie Unternehmen damit bares Geld sparen.

Angestellt oder selbstständig?

Viele Unternehmen nutzen freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, deren Sozialversicherungs-Status sich nicht immer sicher feststellen lässt. Das gilt auch für Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter, Kommanditisten oder mitarbeitende Familienangehörige. Auch deren Sozialversicherungs-Status ist oft unklar. In der Praxis ist schon bei Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert. „Das Statusfeststellungsverfahren ändert sich zum 1. April 2022 erheblich“, sagt Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger, „für Unternehmen bietet es Vorteile und Nachteile.“

Welche Neuerung gelten ab April 2022?

Das Verfahren ist schneller

Bisher stellt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren fest, ob jemand eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Gleichzeitig bestimmt die Deutsche Rentenversicherung, ob und in welchen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht oder -freiheit besteht. Ab dem 1. April 2022 stellt sie aber nur noch den „Erwerbsstatus“ fest: abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Das soll die Verfahren beschleunigen, die aktuell oft mehrere Monate dauern.

Der große Nachteil: Die Unternehmen erfahren nicht, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. „Dafür müssen sich Unternehmen zukünftig an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeitenden wenden und in einem weiteren Verfahren die Versicherungspflicht oder -freiheit feststellen lassen“, kritisiert Islinger, „für die Unternehmen bedeutet das doppelten Aufwand.“



Schon vor der Tätigkeit lässt sich eine Prognoseentscheidung einholen

Auf Antrag lässt sich ab April bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit über den Erwerbsstatus entscheiden. Das hat den Vorteil, dass Unternehmen bei einer negativen Entscheidung von der Clearingstelle vor Aufnahme der Tätigkeit noch Änderungen vornehmen können. Verträge und Durchführung der Tätigkeit lassen sich dann noch an die Vorgaben der Rentenversicherung anpassen.

„Die Unternehmen müssen dann alles so umsetzen, wie sie es bei der Deutschen Rentenversicherung angegeben haben“, gibt der Rentenexperte zu bedenken, „ansonsten kommt es zu einer Korrektur oder es besteht kein Vertrauensschutz in der nächsten Betriebsprüfung.“

In Dreiecksverhältnissen den echten Arbeitgeber klären lassen

Kommt mehr als ein Unternehmen als Arbeitgeber in Betracht, handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis. Wer der tatsächliche Arbeitgeber ist, lässt sich künftig in einem einheitlichen Verfahren klären. Dies betrifft vor allem Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung.

Gruppenfeststellungen

Ab April lassen sich mehrere gleiche Auftragsverhältnisse zu verschiedenen Erwerbstätigen begutachten. Gleiche Auftragsverhältnisse liegen dann vor, wenn ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Voraussetzung ist, dass zumindest für eines dieser gleichartigen Auftragsverhältnisse ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird. „Eine gutachterliche Stellungnahme hört sich zwar gut an, bedeutet aber, dass weder die Rentenversicherung noch andere Versicherungsträger an diese Stellungnahme gebunden sind“, gibt Andreas Islinger zu bedenken.

Die Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und Entscheidung über Dreieckskonstellationen gelten zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2027 und sollen dann noch einmal geprüft werden.

Warum sollten Unternehmen bereits im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit das Verfahren starten?

Leiten Unternehmen innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit das Statusverfahren ein, müssen sie keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Beschäftigung feststellt. Beiträge sind erst ab dem Bescheiddatum fällig. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschäftigte stimmt dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zu und

Der Betroffene ist gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge analog der gesetzlichen Leistungen abgesichert.

„Wer sich frühzeitig um eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status kümmert, kann das finanzielle Risiko erheblich reduzieren und echtes Geld sparen“, fasst der Rentenexperte Islinger zusammen.

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Datum: 03.02.2022 - 09:26 Uhr
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