Überstunden: Pflicht oder Kür?
Zum Tag der Arbeit informieren die ARAG Expertenüber das ThemaÜberstunden
Überstunden oder Mehrarbeit?
Arbeitet ein Arbeitnehmer länger, als in seinem Vertrag vereinbart oder im Tarifvertrag festgelegt ist, dann macht er Überstunden. Sieht der Arbeitsvertrag beispielsweise eine 30-Stunden-Woche vor, fallen ab der 31. Stunde Überstunden an. Wer in Vollzeit arbeitet und laut Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche ableisten muss, macht also erst Überstunden, wenn die 41. Stunde im Büro anbricht. Im Gegensatz dazu beschreibt der Begriff "Mehrarbeit" den ARAG Experten zufolge nicht die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sondern die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit. Wer länger als acht Stunden am Tag oder 48 Stunden in der Woche arbeitet, der leistet in der Regel Mehrarbeit.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Die Zahl der zulässigen Überstunden ist laut ARAG Experten gesetzlich nicht explizit geregelt. Dafür legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Paragraf 3) jedoch genau fest, dass Arbeitnehmer maximal acht Stunden pro Werktag - also 48 Stunden pro Woche, weil auch der Samstag dazugehört - arbeiten dürfen. Auf ein Jahr gedacht - und mit den mindestens vier gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubswochen - ergibt das eine maximale Arbeitszeit von 2.304 Stunden. In Ausnahmefällen und nur für einen gewissen Zeitraum darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter allerdings auch zehn Stunden am Tag beschäftigen. Dabei gilt jedoch, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt werktäglich acht Stunden nicht überschritten werden.
Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten können und bestimmte Gruppen vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind, wie z. B. leitende Angestellte oder Chefärzte.
In der Schwangerschaft und für stillende Frauen, die nach der Geburt des Kindes schnell wieder arbeiten, sind Überstunden laut Mutterschutzgesetz MuSchG, Paragraf 4) hingegen grundsätzlich verboten.
Sind Überstunden Pflicht?
Prinzipiell dürfen Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht ohne Weiteres ausweiten. Überstunden können nur dann einseitig eingefordert werden, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist. Ein Ausnahmefall sind Notsituationen jeglicher Art. Diese können etwa bei einem Wasserrohrbruch, einem Brand oder einer Naturkatastrophe eintreten.
Ausgleich für Überstunden
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zur Vergütung von Überstunden gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Darüber entscheiden der jeweilige Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung, die ein Arbeitnehmer unterschrieben hat. Je nachdem, welche Regelungen dort enthalten sind, kann für geleistete Überstunden ein Zuschlag gezahlt werden oder es gibt für jede Überstunde den regulären Stundenlohn.
Anstatt Überstunden zu vergüten, ziehen es Arbeitgeber oftmals vor, die Überstunden ihrer Angestellten durch einen sogenannten "Freizeitausgleich" abzubauen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass ein Freizeitausgleich vertraglich festgehalten sein muss, damit er rechtsgültig ist. Dürfen Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden, liegt in der Hand des Arbeitgebers, den Zeitpunkt festzulegen. Im Normalfall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich jedoch gemeinsam auf einen geeigneten Zeitpunkt für den Überstundenabbau einigen.
Dürfen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden?
Vertragsklauseln, die darauf abzielen, alle Überstunden von Mitarbeitern pauschal mit ihrem monatlichen Festgehalt abzugelten, sind in Deutschland unzulässig. Aus dem Arbeitsvertrag muss konkret hervorgehen, in welchem Umfang Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten werden. Formulierungen wie z. B. "Überstunden im Umfang von bis zu zehn Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit" oder "bis zu drei Überstunden pro Woche" sind dabei zulässig.
Wann verfallen Überstunden?
Überstunden verjähren in der Regel nach drei Jahren, jeweils zum 31. Dezember des dritten Jahres. Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung darüber, bis wann Überstunden abgebaut oder bezahlt werden müssen. Allerdings kann ein Arbeits- oder Tarifvertrag Klauseln enthalten, die den Anspruchszeitraum auf bis zu drei Monate verkürzen.
Wie werden Überstunden versteuert?
Überstunden sind nach Auskunft der ARAG Experten weder steuerfrei noch steuerbegünstigt. Da es sich bei bezahlten Überstunden qua Gesetz um regulären Lohn handelt, werden diese auch ganz normal versteuert. Nicht zuletzt deshalb kann es sich für Arbeitnehmer durchaus lohnen, Überstunden durch einen Freizeitausgleich abzubauen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
ueberstunden
pflicht
kuer
arbeit
arag
experten
arbeitnehmer
unbezahlt
verguetung
tarufvertrag
mehrarbeit
abgegolten
arbeitszeitgesetz
arbzg
urlaubswochen
werktaeglich
dienstvereinbarung
muschg
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
cw(at)klaarkiming-kommunikation.de
+49 4349 - 22 80 26
www.ARAG.de
Datum: 28.04.2022 - 09:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1975906
Anzahl Zeichen: 5964
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: +49 211 963-3115
Kategorie:
Bildung & Beruf
Diese Pressemitteilung wurde bisher 222 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Überstunden: Pflicht oder Kür?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).